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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 4a Kürzu ... / 3.1 Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 11

Bei Sondervergütungen ist immer darauf zu achten, welchen Charakter sie haben, also, ob es sich um die Belohnung von Betriebstreue, Entgelt oder eine Mischform handelt. Zahlungen mit Entgeltcharakter sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im originären Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen, also unmittelbar die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit vergüten wollen. Sie stellen das laufende Arbeitsentgelt dar und keine darüber hinausgehende Leistung des Arbeitgebers. Bei diesen Zahlungen mit Entgeltcharakter ist zu unterscheiden: Soweit sie für Zeiträume zu zahlen sind, in denen der Arbeitgeber aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EZFG verpflichtet ist, kann auch § 4a EFZG nicht zu einer Kürzungsmöglichkeit führen. Ansonsten läge ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 EFZG vor, der jedoch gem. § 12 EFZG zuungunsten des Arbeitnehmers unabdingbar ist. Für Zeiten, in denen dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber zusteht, entsteht dagegen ohnehin –auch ohne ausdrückliche Kürzungsregelung– kein Anspruch auf die ungekürzte Sonderzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer vereinbarte mit seinem Arbeitgeber ein Gehalt von 65.000 EUR, das in 13 gleichen Teilen ausgezahlt werden sollte. Der Arbeitnehmer erkrankte im Jahr 2015 in der Zeit vom 1.2.2015 bis 10.8.2015. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endete am 10.3.2015. Der Arbeitgeber zahlte das 13. Gehalt, das üblicherweise im Dezember zur Auszahlung gelangte, nur in Höhe von 7/12 aus, weil er die Zahlung um die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers, in der er nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet war, und somit um 5 Monate (vom 11.3. bis 10.8.2015) kürzte. Der Arbeitnehmer meint, dass ohne ausdrü...

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