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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 2 Entgel ... / 3.2.1.4 Schichtarbeit

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 34

Bei der Schichtarbeit ergeben sich deshalb Schwierigkeiten, weil es Überlappungen der Schichten mit dem Beginn oder Ende des Feiertags geben kann. Fällt eine Nachtschicht komplett deshalb aus, weil ihr Beginn oder Ende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, ist die Arbeit infolge des Feiertags weggefallen. Deshalb haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsvergütung auch für die Stunden der Schicht, die nicht auf den Feiertag fallen.[1]

 

Beispiel 1

In einem Betrieb beginnt die Nachtschicht um 22 Uhr. Da ab 0 Uhr gesetzlicher Feiertag ist, fällt die 8-stündige Schicht komplett aus.

Die Schicht ist damit komplett nach § 2 EFZG zu vergüten, d. h. alle 8 Stunden sind zu bezahlen, auch wenn ein Teil der Schicht vor dem Feiertag liegt.[2]

 

Rz. 35

Wird in einem Betrieb in 3 Schichten gearbeitet, kann sich der Feiertag meist auf 2 Schichten voll und auf 2 weitere Schichten teilweise auswirken.

 

Beispiel 2

In einem Betrieb dauert die Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr, die Frühschicht von 6 Uhr bis 14 Uhr, die Spätschicht von 14 Uhr bis 22 Uhr. Vom gesetzlichen Feiertag werden die Nachtschicht ab 0 Uhr, die gesamte Früh- und Spätschicht sowie von der nächsten Nachtschicht die Zeiten von 22 Uhr bis 24 Uhr betroffen.

Für solche Fälle sieht das Arbeitszeitgesetz Gestaltungsmöglichkeiten vor, die sich allerdings nicht auf den Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG auswirken, sondern allein Ausnahmen vom öffentlich-rechtlichen Feiertagsarbeitsverbot nach § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen:

Nach § 9 Abs. 2 ArbZG kann in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht der Beginn oder das Ende der Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Damit besteht die Möglichke...

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