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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 2 Entgel ... / 2.4.3.2 Beschäftigung im Ausland

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 12

Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, kommt es darauf an, welches Recht vereinbart ist. Ist deutsches Recht vereinbart, besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kein Anspruch auf Zahlung von Entgelt für einen wegen eines im Ausland geltenden Feiertags ausgefallenen Arbeitstag. Dies gilt selbst dann, wenn der ausländische Feiertag mit einem gesetzlichen Feiertag in Deutschland zusammenfällt. Denn die deutschen Feiertagsgesetze können wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Ausland nicht angewandt werden.[1] Wird allerdings auch in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag nicht gearbeitet, ergibt sich ein Anspruch aus § 615 Satz 1, 3 BGB (Betriebsrisiko des Arbeitgebers).[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein in Deutschland nach deutschem Arbeitsrecht beschäftigter Arbeitnehmer wird für eine Woche über Weihnachten in Indien eingesetzt. Dort ist am 25.12. ein gesetzlicher Feiertag. Arbeitet der Arbeitnehmer wegen des – indischen – Feiertages nicht, hat er trotz Geltung des deutschen Arbeitsrechts keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG auf Feiertagsvergütung, denn "seine" Arbeit fiel nicht nach § 2 EFZG infolge des gesetzlichen Feiertages aus, weil § 9 Abs. 1 ArbZG nur in Deutschland gilt. Allerdings greift hier die Betriebsrisikolehre nach § 615 Sätze 1 und 3 BGB, weshalb dem Arbeitnehmer auch dieser Tag zu vergüten ist.

 
Praxis-Beispiel

Derselbe Arbeitnehmer wird wiederum in Indien in der 1. Novemberwoche eingesetzt. Am 1.11. ist in Indien kein gesetzlicher Feiertag. Allerdings gilt dort der 5.11. als gesetzlicher Feiertag (Islamisches Neujahr/1. Muharram Noruz/Naw-Ruz/Badhi/Ba-adi/Frühlingsfest). Arbeitete der Arbeitnehmer am 1.11. nicht, fiele seine Arbeit nicht nach § 2 Abs. 1 EFZG infolge des gesetzlichen Feiertages – in Deutschland – aus. Deshalb hat e...

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