Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch drei Jahre nach dem Stichtag erzielten Kaufpreis

Hermann-Ulrich Viskorf
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahrs vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete gleich geblieben ist.

 

Sachverhalt

A erwarb am 29.11.1996 von Todes wegen zwei Grundstücke. Diese wurden am 8.9.1999 für 80000 DM verkauft. Das Finanzamt stellte den Grundstückswert für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 153000 DM gesondert fest. A machte geltend, dass sich die Wertverhältnisse für das Grundstück laut Auskunft des Gutachterausschusses zwischen 1996 und 1999 nicht verändert hätten. Der BFH hat den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts als erfüllt angesehen.

 

Entscheidung

Nach § 146 Abs. 7 BewG ist ein niedrigerer Grundstückswert als der sich nach dem gesetzlichen Bewertungsverfahren ergebende festzustellen, wenn der Steuerpflichtige ihn nachweist. Grundsätzlich kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen. Der Verkauf muss aber zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erfolgt sein, da die Indizwirkung des Kaufpreises mit zeitlichem Abstand zum Stichtag nachlässt. Ein Kaufpreis ist regelmäßig zeitnah erzielt, wenn er innerhalb eines Jahrs vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommen ist[1]. Grundstücksverkäufe, die wesentlich länger als ein Jahr entfernt liegen, bilden im Allgemeinen keine geeignete Grundlage zur unmittelbaren Ableitung des gemeinen Werts. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen der Nachweis durch einen nach fast drei Jahren erzielten Kaufpreis für das Grundstück durch eine Äußerung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte ergänzt wird, aus der sich ergibt, dass die Bodenwerte – nicht nur die Bodenrichtwerte – seit dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt unverändert geblieben sind, und auch die für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche tatsächlich erzielte Jahresmiete gleich geblieben ist.

 

Praxishinweis

Das Urteil bringt eine deutliche Erleichterung beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts mittels tatsächlich erzieltem Kaufpreis, wenn dieser mehr als ein Jahr vor oder nach dem Stichtag zustande kommt. Wird zudem nachgewiesen, dass sich die Wertverhältnisse in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert haben, bleibt dem Steuerpflichtigen die Vorlage eines oft teuren Gutachtens erspart.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.7.2004, II R 55/01

[1] Vgl. R 177 Abs. 2 ErbStR 2003

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren