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Nachversteuerung bei Veräußerung/Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens binnen fünf Jahren zwingend

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

Der Wegfall der Steuerbefreiung nach ? 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands kommt insoweit nicht in Betracht.

 

Normenkette

? 13 Abs. 2a Satz 3 EStG (vor 1996)

 

Sachverhalt

Der Kläger erbte 1994 einen KG-Anteil. Die KG stellte 1998 den Betrieb ein und veräußerte das gesamte Betriebsvermögen an verschiedene Erwerber. Das FA gewährte zunächst den Betriebsvermögensfreibetrag, nahm jedoch eine Nachversteuerung wegen der Betriebsaufgabe durch die KG vor.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, er habe als Minderheitsgesellschafter die Betriebsaufgabe nicht verhindern können; außerdem seien ihm durch die Aufgabe keine liquiden Mittel zugeflossen. Klage und Revision blieben jedoch erfolglos.

 

Entscheidung

Als Gesamthänder muss sich der Kläger das Handeln der Gesellschafterversammlung auch dann zurechnen lassen, wenn dieses auf der Ausübung eines Verwaltungs- und Verfügungsrechts beruht, das bereits einer Mehrheit von Gesellschaftern zusteht.

Eine teleologische Reduktion des ? 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. dahingehend, dass eine sog. "erzwungene Veräußerung oder Aufgabe" unschädlich wäre, ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Zielsetzung der Vorschrift geboten.

Jede unternehmerische Entscheidung über die Betriebsveräußerung, -aufgabe oder -fortführung bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen der Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers einerseits und der Bindung an Marktmechanismen andererseits. Es ist daher – selbst unter Zuziehung betriebswirtschaftlicher Sachverständiger – nicht mit einer für die erforderliche Überzeugungsbildung (? 96 Abs. 1 Satz ...

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