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Moench/Weinmann, ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden / c) Schenkungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeteiligungen

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 166

Die Aufnahme von Familienangehörigen, namentlich von Kindern, als Gesellschafter einer Personengesellschaft ist ein gängiger und sinnvoller Weg der vorweggenommenen Erbfolge, der durch die Entlastung des Erwerbsvorgangs nach §§ 13a, 13b, 13c oder 28a ErbStG begünstigt wird. Es gelten die allgemeinen Regeln des Schenkungsteuerrechts sowie der Bewertung des Betriebsvermögens (§ 12 Abs. 5 ErbStG; dazu § 12 ErbStG Abschn. II.3). Führt der Schenker ein Einzelunternehmen, kann dem Bedachten schenkweise eine Beteiligung an dem Unternehmen eingeräumt werden; es entsteht dann eine gewerbliche oder freiberufliche Personengesellschaft. Ist der Schenker Gesellschafter einer Personengesellschaft, kann er in einer unmittelbaren Zuwendung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags seine Beteiligung ganz oder zum Teil schenkweise übertragen. Daneben ist auch eine mittelbare Zuwendung möglich (vgl. Rz. 20ff.), wenn der Schenker dem Beschenkten Geldmittel oder Sachmittel (z. B. ein Grundstück, einen Betrieb oder Teilbetrieb) zur Verfügung stellt, damit dieser einen bestehenden Anteil erwirbt (derivativer Erwerb) oder im Rahmen einer Gesellschaftsgründung als Geld- oder Sacheinlage erbringen kann (originärer Erwerb). Die mittelbare Zuwendung von Betriebsvermögen wird von der Finanzverwaltung nach § 13a, 13c ErbStG begünstigt, wenn sie auf eine Beteiligung des Beschenkten am Unternehmen des Schenkers abzielt (vgl. § 13a ErbStG Rz. 50).

 

Rz. 167

Mit der Aufnahme als Gesellschafter in eine Personengesellschaft wird eine Reihe von Verpflichtungen begründet, etwa die Pflicht zur Mitarbeit, die Haftung für Schulden der Gesellschaft und das Risiko von Verlusten. Während im Zivilrecht streitig war, ob die Aufnahme als Gesellschafter ohne Einlageverpflichtung wegen dieser Lasten eine Bereicherung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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