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Moench/Weinmann, ErbStG § 21 Anrechnung ausländischer Er ... / 1 Zweck der Vorschrift

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 1

Der steuerliche Zugriff des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts auf erworbenes Vermögen endet nicht an der Grenze. Tritt für einen tatbestandsmäßig verwirklichten Erwerb unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ein, erfasst diese den gesamten Vermögensanfall im Inland wie im Ausland, das sog. Weltvermögen (vgl. § 2 ErbStG Rz. 16ff.). Im Rahmen dessen unterliegt auch alles Auslandsvermögen – unabhängig von seiner konkreten Belegenheit – der deutschen Besteuerung. Wird der Erwerb solchen Vermögens zugleich im Ausland nach dort geltendem Recht besteuert, kommt es mindestens zu einer doppelten Besteuerung, es kann darüber hinaus sogar zu einer Mehrfachbesteuerung kommen. Je nachdem, ob im ausländischen Staat nach dem dort geltenden Recht unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht, umfasst sie das gesamte erworbene Vermögen oder einen begrenzten Teil davon. Ein solches Ergebnis dürfte nicht immer im Einklang stehen mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.[1] Das deutsche Erbschaftsteuerrecht lässt eine solche doppelte Steuerpflicht besonders häufig eintreten, weil nicht nur die Inländereigenschaft des Erblassers, sondern auch die des Erwerbers die unbeschränkte Steuerpflicht zur Folge hat. Zwar können spezielle Abkommen mit ausländischen Staaten (DBA) eine doppelte Besteuerung vermeiden oder zumindest abmildern. Da Deutschland derzeit aber nur wenige Abkommen abgeschlossen hat[2] (vgl. § 2 ErbStG Rz. 40), ist diese Möglichkeit deutlich eingeschränkt. Eine nationale Verpflichtung zum Abschluss solcher Abkommen mit den EU-Staaten oder mit den Staaten des EWR-Raums hat der EuGH[3] verneint (vgl. Rz. 4). In enger Auslegung des Gemeinschaftsrechts müssen außerdem die Staaten auch zur Vermeidung be...

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