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Moench/Weinmann, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen / 3.3.1 Inländisches Betriebsvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 26

Zum inländischen Betriebsvermögen gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen.[1] Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs gleich.[2] Zum Betriebsvermögen zählen weiterhin Beteiligungen an gewerblich tätigen und gewerblich geprägten Personengesellschaften.[3] Die Regelung knüpft an die ertragsteuerrechtliche Einordnung der Einkünfte nach dem EStG an. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts[4] erhalten Personengesellschaften die Möglichkeit, für die Körperschaftsteuer zu optieren. Danach werden Einkünfte von Personengesellschaften aus dem Anwendungsbereich des EStG herausgenommen und in Einkünfte nach dem KStG umqualifiziert, ohne die zivil- und handelsrechtliche Einordnung als Personengesellschaften zu verändern. Eine parallele Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG und § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG stellt jedoch unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Einkünfte sicher, dass auch Beteiligungen an für die Körperschaftsteuer optierende Personengesellschaften weiterhin bewertungs- und erbschaftsteuerrechtlich als Betriebsvermögen zu behandeln sind.[5] Die Anteile an der optierenden Gesellschaft sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähiges Betriebsvermögen. Eine Mindestbeteiligungsquote, wie sie in § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften vorgesehen ist, wird nicht verlangt.[6] Die Absicht im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[7], die gewerblich geprägten Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wegen ihrer Gestaltungsanfälligkeit generell aus dem begünstigungsfähigen Vermögen auszuschließen, wurde letztlich nicht umge...

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