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Moench/Weinmann, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für Betrie ... / 6.2 Der gleitende Abzugsbetrag (Abs. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 72

Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG verbleibende Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, wird um einen Betrag bis zu 150.000 EUR gemindert (gleitender Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG). Gehören zum Erwerb mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten mit begünstigtem Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist der Abzugsbetrag ausgehend von der Summe der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibenden Werte zu berechnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nebeneinander für einzelne wirtschaftliche Einheiten die Regelverschonung und auf Antrag des Erwerbers die Optionsverschonung zu berücksichtigen sind.[1] Soweit für einzelne wirtschaftliche Einheiten oder insgesamt die Optionsverschonung zu 100 % gem. § 13a Abs. 10 ErbStG angewendet wird, ist der Abzugsbetrag bedeutungslos, weil eine vollständige Verschonung bereits erfolgt ist. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR soll eine Wertermittlung und aufwendige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z. B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) unterhalb des Grenzwerts ersparen. Das BVerfG hat den Abzugsbetrag deshalb nicht beanstandet. Bei größeren Betrieben tritt dieser Vereinfachungseffekt in den Hintergrund. Es ist deshalb angemessen, den Abzugsbetrag abzuschmelzen. Ab einem gemeinen Wert des Betriebsvermögens von 450.000 EUR beträgt der Abzugsbetrag 0 EUR.[2]

Rational nach wie vor nicht nachvollziehbar ist der Abzugsbetrag erst nachrangig nach dem Verschonungsabschlag zu berücksichtigen. Daher kann die als Ziel und Rechtfertigung genannte Vereinfachung nicht erreicht werden. Der Abzugsbetrag steht jedem Erwerber begünstigten Vermögens zu, unabhängig von der Zahl eventueller Miterwerber.

Ein besond...

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