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Moench/Weinmann, ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge / a) Familienstiftung und Familienverein

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 6

Die 1974 eingeführte[1] Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen und Familienvereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) zählt nach wie vor zu den heißen Eisen des Gesetzes. Die Ersatzerbschaftsteuer ist seit ihrer erstmaligen Festsetzung zum 1.1.1984 für die vor 1954 errichteten Altstiftungen und für weitere später errichtete Familienstiftungen Besteuerungswirklichkeit geworden. Spezielle Register dazu gibt es nicht. Eine Erhebung der Finanzverwaltung im Jahr 2013 ergab seinerzeit eine Zahl von 690 inländischen Familienstiftungen; neuere Zahlen sind nicht bekannt. Im Rahmen der Änderungen des ErbStG 1996[2] griff der Gesetzgeber das Thema Ersatzerbschaftsteuer nicht auf. Allerdings beeinflussten die neue Steuerklasseneinteilung (§ 15 ErbStG) und die erhöhten Freibeträge (§ 16 ErbStG) die Steuerlast bei Errichtung und Auflösung einer Familienstiftung und der turnusmäßigen Ersatzerbschaftsteuer ebenso wie die Entlastungen für unternehmerisches Vermögen (§ 13a ErbStG a. F.) und die höhere Besteuerungsgrundlage durch neue Grundbesitzwerte.[3] Auch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[4] beließ die Grundregeln der Ersatzerbschaftsteuer unverändert. Auch hier wird die Steuerlast bei Errichtung und Auflösung einer Familienstiftung und der turnusmäßigen Ersatzerbschaftsteuer mittelbar durch die erhöhten Freibeträge (§ 16 ErbStG), den veränderten Steuertarif (§ 19 ErbStG) und die Steuerbefreiungen für unternehmerisches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a. F.) und vermietete Wohngrundstücke (§ 13c ErbStG a. F.) sowie die allgemeine Bewertung des Vermögens mit dem gemeinen Wert (§ 12 ErbStG) beeinflusst. Das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG[5] hat auch den Bereich der Steuerentlastungen für unternehmerisches Vermögen für die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (§§ 13a, 13b, 13c, 28, 28a ErbStG) und die Steuerbefreiung für vermietete Wohngrundstücke (§ 13d ErbStG) mit Wirkung vom 1.7.2016 neu geregelt. Zum 1.1.2014 ist die Ersatzerbschaftsteuer für viele der vor dem 1.1.1954 gegründeten und noch bestehenden "Alt-Stiftungen" sowie turnusmäßig für nach diesem Zeitpunkt gegründete Stiftungen zum zweiten Mal Besteuerungswirklichkeit geworden.[6]

 

Rz. 7

Die rechtsfähige Stiftung ist ein selbstständiger Rechts- und Vermögensträger. Sie ist darauf gerichtet, einem vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft zu dienen. Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Eigenorganisation sind die wichtigsten Wesensmerkmale einer Stiftung. Die Stiftung hat keine Anteilseigner. Der Tod des Stifters oder seiner Nachkommen lässt die Existenz der Stiftung unberührt. Die nicht rechtsfähige Stiftung oder unselbstständige Stiftung hat ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen, besitzt aber keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder.[7] Zum 1.7.2023 tritt eine Neuregelung des Stiftungsrechts in Kraft, mit der dieses für die rechtsfähigen Stiftungen bundesrechtlich vereinheitlicht und abschließend im BGB geregelt wird.[8] Die bisher bestehenden Rechtsunterschiede in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen werden damit abgelöst. Diese Reform betrifft auch alle existierenden Stiftungen. Die Landesstiftungsgesetze regeln weiterhin noch länderspezifische Besonderheiten, z. B. zur Stiftungsaufsicht. Ergänzend dazu wird ab 1.1.2026 ein besonderes Stiftungsregister eingeführt, um das Stiftungswesen transparenter zu gestalten.[9]

Die Finanzverwaltung wollte hinsichtlich der Ersatzerbschaftsteuer beide Stiftungsarten gleich behandeln.[10] Denn auch bei der nicht rechtsfähigen oder unselbstständigen Stiftung kann die Stiftungssatzung den Stifter und seine Nachkommen dauerhaft von jeder Verfügungsmöglichkeit über das Vermögen ausschließen, aber ein Nutzen des Vermögens oder seiner Erträge durch die Mitglieder einer Familie oder mehrerer Familien zulassen. Der BFH[11] ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat eine zunächst bestätigende Entscheidung des FG Köln[12] aufgehoben. Die für rechtsfähige Stiftungen geltenden Vorschriften[13] seien grundsätzlich nicht auf nicht rechtsfähige Stiftungen anwendbar. Die zivilrechtliche Prägung der Erwerbstatbestände des ErbStG sei unerlässlich. Auch aus der Gleichstellung von nicht rechtsfähigen Vermögensmassen ausländischen Rechts mit den rechtsfähigen Stiftungen in verschiedenen Vorschriften durch das StEntlG 1999/2000/2002 könnten keine allgemeinen Folgerungen für die Gleichstellung einer nicht rechtsfähigen Stiftung mit einer rechtsfähigen Stiftung gezogen werden. Das BFH-Urteil schließt die Anwendung der Ersatzerbschaftsteuer auf nichtrechtsfähige Stiftungen bei der geltenden Rechtslage aus. Bei der nichtrechtsfähigen Stiftung kann im Fall einer Unbestimmtheit des begünstigten Personenkreises aber eine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG.vorliegen.[14]

Außerdem kann auch eine ausländische Stiftung – unabhängig von ihrer Rechtsform – Familienstiftung i. S. d. § 15 Abs. 2 AStG sein. In Ermangelung...

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