Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen.
Sachverhalt
A bewirtschaftete als Pächter den Hof seiner Eltern. 1996 übertrugen ihm die Eltern den Hof durch vorweggenommene Erbfolge, weil A für 500000 DM investieren wollte. Das Wohnhaus übertrugen sie mit demselben Vertrag zum Kaufpreis von 100000 DM. Der Kaufpreis wurde in vollem Umfang finanziert; der Vater legte den Betrag als Termingeld an und schenkte ihn seinem Sohn 1997, um ihm im Hinblick auf seine Investitionen zu helfen. Mit dem geschenkten Geld löste A das Darlehen ab. Er beantragte Eigenheimzulage. Finanzamt und -gericht lehnten dies ab. Das FG kam zum Ergebnis, A hätte die Wohnung – was von Anfang an geplant gewesen sei – ohne wirtschaftliche Belastung erhalten.
Entscheidung
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Die Gestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage ist dann gemäß § 42 AO missbräuchlich, wenn die spätere (Rück-)Schenkung des Geldbetrags durch den Vater bereits bei Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises durch A von vornherein Gegenstand eines Gesamtplans war, A die Wohnung wirtschaftlich unentgeltlich zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll. Diese "Gesamtplanrechtsprechung" beruht darauf, dass eine auf einheitlicher Planung basierende und in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Behandlu...