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Mietvorteile regelmäßig nur bei tatsächlich gefördertem Wohnraum steuerbefreit

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß §3 Nr.59 2.Halbsatz EStG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Vorteile auf der Förderung nach dem II. WoBauG beruhen.

 

Sachverhalt

Ein Bankangestellter wohnte seit 1996 mit seiner Familie in einem 1961 errichteten bankeigenen Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 103qm. Da die gezahlte Miete unter der örtlichen Marktmiete blieb, versteuerte er in den Streitjahren 1999 und 2000 geldwerte Vorteile, die das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit Änderungsbescheid erhöhte. Mit der hiergegen erhobenen Klage wurde geltend gemacht, der gesamte Mietvorteil sei nach §3 Nr.59 EStG steuerfrei, weil für die Wohnung, hätte der Arbeitnehmer sie selbst erworben, eine Förderung nach dem II. WoBauG in Betracht gekommen wäre und die Steuerbefreiung nach R 23a Satz4 LStR 2000 auch eingreife, wenn eine solche Förderung für eine nicht mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bei Bezug durch den Arbeitnehmer hätte erfolgen können. Das FG wies die Klage ab. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Gemäß §19 Abs.1 Nr.1 EStG gehören zum Arbeitslohn auch vom Arbeitgeber eingeräumte – hier der Höhe nach nicht streitige – Mietvorteile. Nach dem hier einschlägigen eigenständigen Tatbestand des 2. Halbsatzes von §3 Nr.59 EStG sind solche Vorteile steuerbefreit, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem II. WoBauG nicht überschreiten. Dieser Wortlaut, der auch dahin verstanden werden könnte, dass sich die Befreiung lediglich an den nach dem II. WoBauG vorgesehenen Höchstbeträgen orientiert, hat eine überschießende Tendenz. Das ergibt sich aus der – im Einzelnen dargelegten – Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen. Dem folgend sind nach Sinn...

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