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Mietvorauszahlung muß der Erwerber gegen sich gelten lassen

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Leitsatz

Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Vorauszahlung des Mietzinses in einem Einmalbetrag ist dem Erwerber des Mietobjektes gegenüber wirksam, wenn die Höhe des Mietzinses nicht nach wiederkehrenden Zeitabschnitten (etwa Monaten) bemessen ist.

 

Sachverhalt

Die Erwerber verlangen Nutzungsentschädigung von der in ihrer Eigentumswohnung wohnenden Mieterin. Mit schriftlichem Vertrag verpflichteten sich der ehemalige Eigentümer gegenüber der Mieterin, eine Eigentumswohnung zu erwerben, um der Mieterin für diese Wohnung ein "… lebenslängliches, unentgeltliches … schuldrechtliches Wohnungsrecht" (§ 2 des Vertrages) einzuräumen. Der monatliche Mietzins sollte 2.888 DM betragen. Weiterhin wurde vereinbart: "Das Wohngeld … trägt bis zum 31.12.1992 Herr S. Am 1.1.1993 hat Frau K. das Wohngeld … zu bezahlen. … Frau K. zahlt als Entgelt für das … Wohnungsrecht an Herrn S. einen Betrag in Höhe von 250.000 DM. …". Die Mieterin zahlte 250.000 DM und bezog die Wohnung. Im Januar 1994 wurde die Wohnung zwangsversteigert. Die Mieterin zahlt seit 1.1.1993 monatlich das Wohngeld an den Veräußerer, weigert sich aber, darüber hinaus ein Nutzungsentgelt in Höhe der ortsüblichen Miete an die Erwerber zu entrichten.

 

Entscheidung

Die Erwerber haben keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt. Hinsichtlich des "unentgeltlichen Wohnungsrechtes" ist der notarielle Vertrag ein Mietvertrag: Die Vertragsparteien wollten gerade kein "Dauerwohnrecht" (§§ 31 ff. WEG) für die Mieterin bestellen, das der grundbuchrechtlichen Eintragung bedurft hätte (§ 873 Abs. 1 BGB). Ein Mietvertrag liegt dagegen vor, wenn sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgeltes zu gewähren. Der Veräußerer hatte sich verpflichtet, der Mieterin den Gebrauch der zu erwerbenden Eigentumswohnung zu ge...

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