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Mietmangel - Mängelbeseitigungsanspruch während der Mietzeit

Almut König
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Leitsatz

Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung verjährt während der Mietzeit nicht.

 

Fakten:

Der Mieter lebt seit 1959 in einer Wohnung. 1990 wurde das über ihr liegende Dachgeschoss zur Wohnung ausgebaut. Der Mieter verlangte 2002 die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Nach einem Mieterwechsel verfolgte er dieses Begehren erst 2006 weiter. Der Vermieter wendet Verjährung ein. Der BGH gibt dem Mieter recht. Der Schallschutz der Dachgeschosswohnung ist hier unzureichend, der vertragsgemäße Gebrauch der darunter liegenden Wohnung eingeschränkt. Der Mieter kann Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen. Dieser Anspruch verjährt während der Mietzeit nicht. Es handelt sich um eine Hauptleistungspflicht des Vermieters und damit um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Solange die Störung andauert, kann die Verjährung nicht beginnen. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung müssen über den Zeitablauf hinaus besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.2.2010 – VIII ZR 104/09

Fazit:

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erfüllungsanspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt, soweit es um die Beseitigung eines während der Mietzeit auftretenden Mangels geht, war bislang umstritten. Der BGH entscheidet den Streit zugunsten des Mieters.

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BGH VIII ZR 104/09
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