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MIETERSCHUTZVEREIN - Mieter haftet für Rat des Mieterschutzvereins

Almut König
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Leitsatz

Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigens schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.

 

Fakten:

Nachdem der Mieter zehn Monate lang die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen nicht gezahlt hatte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich und verlangt Räumung und Herausgabe. Der Mieter wendet ein, er habe die Vorauszahlungen auf Empfehlung des Mieterschutzvereins zurückbehalten, weil der Vermieter trotz wiederholter Aufforderungen keine Rechnungsbelege zu den Nebenkostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre übersandt habe. Entgegen der Vorinstanz gibt der BGH dem Vermieter recht. Übersteigt der Verzug mit der Entrichtung von Betriebskostenvorauszahlungen mehr als zwei Bruttomonatsmieten, liegt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Der Vermieter ist dann sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Forderung nach Übersendung von Belegen für die Betriebskostenabrechnungen der Jahre zuvor steht dem Mieter nicht zu. Der Mieter kann zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung nur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters verlangen. Dass der Mieter den Zahlungsrückstand innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage

ausgeglichen hat, beseitigt die Wirksamkeit der Kündigung...

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