Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mieter muß Modernisierung nur nach ordnungsgemäßer Ankündigung dulden

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Eine Mieterhöhung nach Modernisierung (hier: Wärmedämmung der Haus-Außenfassade) kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Mieter zur Duldung der Maßnahme verpflichtet war. Der Mieter ist zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme nur verpflichtet, wenn der Vermieter ihn vorher schriftlich über die beabsichtigte Maßnahme sowie über die zu erwartende Mieterhöhung informiert.

 

Sachverhalt

Der Vermieter verlangt nach der Durchführung von Wärmedämmaßnahmen eine Mieterhöhung. Darüber informierte er den Mieter mehr als drei Monate nach Beginn der Bauarbeiten. Dieser widersprach den Maßnahmen nicht, die er damit nach Vermieteransicht geduldet hat. Die verspätete Mietteilung sei daher unschädlich. Im übrigen habe er seinen Mietern im Treppenhaus erzählt, daß der Aufbau des Gerüstes den Anfang von Isolierungsmaßnahmen bedeute. Der Vermieter behauptet, durch die bauliche Maßnahme sei eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt worden.

 

Entscheidung

Der Vermieter kann die Mieterhöhung nicht verlangen, denn er hatte die Maßnahme dem Mieter nicht rechtzeitig mitgeteilt, der Mieter war daher nicht verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen müssen dem Mieter zwei Monate vor Baubeginn schriftlich angekündigt werden (§ 541b Abs. 2 BGB). Eine mündliche Ankündigung reicht grundsätzlich nicht. Eine Bagatellmaßnahme, die die Anzeigepflicht hätte entfallen lassen (§ 541b Abs. 2 S. 4 BGB) liegt nicht vor. Erfüllt der Vermieter diese schriftliche Anzeigepflicht nicht, entfällt die Anspruchsvoraussetzung für die Mieterhöhung (§ 3 MHG). Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter die Maßnahme trotz fehlender Anzeige geduldet hatte. Der Vermieter konnte die Duldung und damit die Zustimmung des Mieters aber nicht daraus herleiten, daß der Mieter trotz Kenntnis der Dämmschutzarbeiten an der Außenfassade diesen Arbeiten weder widersprochen noch Maßnahmen ergriffen habe, die den Vermieter an der Durchführung der Arbeiten hindern sollten. Aus dem Nichtstun kann der Vermieter hier keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Die Dämmschutzarbeiten sind außerhalb der Wohnung an einer Fassadenseite erfolgt. Im Falle der Innenmodernisierung muß der Mieter den Handwerkern, z.B. die Tür öffnen und ihnen Zutritt zur Wohnung gewähren. Kennt sich jemand mit Arbeiten an der Außenfassade nicht aus, konnte sich diese ebensogut auch als Instandsetzungsmaßnahme darstellen, die die Miethöhe unberührt lassen. Der Mieter kann nicht auf en bloßen Verdacht hin, daß die Arbeiten eine Mieterhöhung nach sich ziehen könnten, verpflichtet sein, den Baumaßnahmen zu widersprechen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Modernisierungsarbeiten zu unterbinden. Aus dem passiven Verhalten des Mieters kann daher nicht geschlossen werden, daß er die Maßnahme duldete.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1998, 21 S 433/98

Fazit:

Das LG Berlin hatte 1996 entschieden (WM 96, 407), daß es ausreicht, wenn der Mieter bei Außenmodernisierung den Plänen schriftlich widerspricht. Die obige Entscheidung legt mit der Verneinung einer Duldung bei Nichtstun des Mieters zu recht strengere Maßstäbe an: Hier war dem Mieter die Maßnahme vorher nicht mitgeteilt worden. Um sich abzusichern, empfiehlt es sich, die geplanten Bauarbeiten den Mietern so detailliert wie möglich vorher mitzuteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BayObLG RE-Miet 3/95
BayObLG RE-Miet 3/95

  Entscheidungsstichwort (Thema) Forderung  Leitsatz (amtlich) Soweit es für eine Mieterhöhung auf die Duldungspflicht des Mieters ankommt, gilt die Vorschrift des § 541b Abs. 2 BGB auch bei einer solchen gemäß § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i.V.m. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren