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Messung des Wärmeverbrauchs: Wärmemengenzähler

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Möglichkeit, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen, bestehe nicht, wenn Wärmemengenzähler und nicht Heizkostenverteiler verbaut sind.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, Abs. 5; HeizkostenV § 7 Abs. 1 Satz 3

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2015 genehmigt haben. Er rügt, diese entsprächen im Hinblick auf die angefochtene Position "Heizkosten" nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Das Amtsgericht (AG) weist die Anfechtungsklage ab.

 

Die Entscheidung

Die Berufung hat auch keinen Erfolg!

  1. Zum einen seien die stark unterschiedlichen Verbräuche in den einzelnen Wohnungen plausibel und nicht zu beanstanden. Der vom AG beauftragte Sachverständige habe zwar festgestellt, dass der Wärmeverlust in der Immobilie zu hoch sei. Ungeachtet dessen sei aber mit dem AG davon auszugehen, dass die gelieferte Wärmemenge tatsächlich auch verbraucht worden sei. Damit bestehe eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sodass der Gesamtbetrag zutreffend in die Abrechnung einzustellen gewesen sei.
  2. Zum anderen entspreche die Verteilung der Heizkosten in den Einzelabrechnungen ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach dem zwischen den Wohnungseigentümern vereinbarten Umlageschlüssel seien die Heizkosten – entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV – zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohnflächen zu verteilen. Soweit K demgegenüber einwende, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO sei nach dem "erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer" abzurechnen, welcher sich auf 74.187,542 kWh belaufe, sei dem insoweit nicht zuzustimmen. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV seien "von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlagen"...

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