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Medizintouristen: Was kann bestimmt werden?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Es besteht keine Beschlusskompetenz für die Einführung einer Vertragsstrafe.

 

Normenkette

WEG §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 7; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

 

Das Problem

  1. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass ein Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbebetriebes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist. Die Zustimmung kann vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund gilt nach der Gemeinschaftsordnung insbesondere, wenn die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie den Charakter des Hauses beeinträchtigt. Ferner heißt es in der Gemeinschaftsordnung, soweit sich diese mit der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung befasst, wie folgt:

    Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten sinngemäß auch für die erforderliche Zustimmung zur Vermietung, Verpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung einer Wohnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Überlassung an den Ehegatten des Eigentümers, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder wenn ein Kreditgeber zur Rettung seiner Forderung ein Wohnungseigentum angesteigert hat und es einem Dritten überlässt.

    Im Jahre 2012 beschließen die Wohnungseigentümer bestandskräftig wie folgt:

    Miteigentümer, die ohne die erforderliche Zustimmung der Verwalterin einen Mietvertrag über eine Wohnung abschließen oder deren Untervermietung oder die Gebrauchsüberlassung an andere in sonstiger Weise zulassen oder die Gebrauchsüberlassung nach dem Widerruf einer Zustimmung nicht unverzüglich beenden, sind verpflichtet, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Die Zahlungs...

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