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Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Die Gewährung des Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.

2. Für Unternehmen, die vor dem 1.1.1998 gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erheblich höher sein sollte.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 2 Nr. 4 StromStG a.F.

 

Sachverhalt

Einem seit 1997 bestehenden Unternehmen war mit Wirkung vom 1.10.2001 gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 131 Abs. 1 UmwG von einem anderen Unternehmen ein Teilbetrieb übertragen worden. 2003 beantragte das Unternehmen für 2002 eine Vergütung der Stromsteuer nach § 10 StromStG i.H.v. rund 4 Mio. EUR. Es gab an, im Referenzjahr 1998 keine Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Unter sinngemäßer An­wendung des § 10 Abs. 3 StromStG setzte das HZA jedoch den Vergütungsbetrag lediglich auf 1.402.182,42 EUR fest, weil es meinte, die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung berücksichtigen zu müssen, die von dem Unternehmen 2002 entrichtet worden waren. Später setzte das HZA den Entlastungsbetrag mit Änderungsbescheid sogar auf 0 EUR fest, weil das Unternehmen im Referenzjahr 1998 kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewesen sei.

 

Entscheidung

Der BFH anerkennt den Steuerentlastungsanspruch des Unternehmens in vollem Umfang. Dieser sei weder von den 2002 entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen noch davon abhängig, ob das Unternehmen 1998 ein produzierendes Gewerbe betrieben habe. Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (Hessisches FG, Urteil vom 6.6.2011, 7 K 586/04) entsprechend geändert.

 

Hinweis

Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 StromStG a.F., wie der Spitzenausgleich für Unternehmen zu berechnen ist, die vor Inkrafttreten der betreffenden gesetzlichen Regeln bereits bestanden haben, ist ziemlich klar: Es kommt auf das Jahr 1998 und nur darauf an, ob bzw. wie viele rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer das Unternehmen in diesem Jahr beschäftigt hatte.

Das ist eine grobschlächtige (Übergangs-)Regelung, die nach Vorstellung des Gesetzgebers verhindern sollte, dass Unternehmen rasch Arbeitsplätze abbauen, um in den (durch gegenzurechnende Rentenversicherungs-Ersparnisse) ungeschmälerten Genuss des Spitzenausgleichs zu kommen. Die Regelung führt insbesondere in den Fällen zu einem überraschenden Ergebnis (nämlich sachlich eigentlich nicht gerechtfertigter hoher Steuerentlastung), in denen ein Unternehmen erst unter der Geltung der Spitzenausgleichs-Regelung in größerem Umfang Arbeitnehmer eingestellt hat, vorher – im vom Gesetz festgelegten Referenzjahr 1998 – aber viel weniger oder überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigte. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn auf ein "Altunternehmen" mit wenig Arbeitnehmern ein Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern verschmolzen wird. Das Gesetz behandelt diesen Fall nicht anders als z.B. einen Fall, in dem das Altunternehmen im Vergleich zu 1998 im Antragsjahr "gewachsen" ist, also mehr Arbeitnehmer beschäftigt als früher (was man sicher stromsteuerrechtlich ohne Weiteres hinnehmen kann und nicht zum Anlass nehmen muss, den Entlastungsanspruch mit Rücksicht auf die Arbeitnehmerzahl im Antragsjahr – und die entsprechend hohe, durch die Senkung der Beitragssätze im Zusammenhang mit dem StromStG bewirkte Beitragsersparnis – zu kürzen).

Fälle wie den Streitfall, in denen es sich nicht um gleichsam natürliche Veränderungen des Arbeitnehmerbestandes und folglich eher marginale Schwankungen in der Beitragsentlastung handelt, hätte der BFH de lege lata allenfalls anders bewerten können, wenn er nicht schlicht auf die gesellschaftsrechtliche Identität des Unternehmens von 1998 und desjenigen im Antragsjahr abgestellt hätte, sondern darauf, dass dieses ein völlig anderes Gewerbe betreibt als jenes. Das aber hätte der bisherigen (in anderem Zusammenhang entwickelten) Rechtsprechung des BFH widersprochen, dass das StromStG an den Unternehmensbegriff des Zivilrechts anknüpft und auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse (kleinste selbstständige [zivil-]rechtliche Einheit) abstellt. Dem hat sich der BFH verweigert. Auch eine Regelungslücke, die gleichsam rechtsschöpferisch zu füllen gewesen wäre, hat er nicht anerkannt, zumal das Problem des Abstellens auf ein zurückliegendes Referenzjahr bei Umwandlungsfällen im Gesetzgebungsverfahren offenbar gesehen worden war.

Die vom FG in seiner Entscheidung vertretene Ansicht, das entlastungbegehrende Unternehmen müsse bereits im Referenzjahr 1998 ein produzierendes Gewerbe betrieben haben, findet jedenfalls im Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelungen keinerlei Stütze.

 

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