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Lohnsteuerabzug: Erhöhte Freibeträge wirken sich ab Dezember 2015 aus

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Kommentar

Mit einem höheren Nettolohn können Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 rechnen, denn ab dann wirken sich erstmals diverse kürzlich angehobene Freibeträge steuermindernd aus. Die OFD Frankfurt am Main stellt die Details in einer aktuellen Verfügung dar.

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen vom 16.7.2015 hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a EStG mit Wirkung ab 2015 angehoben. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) erklärt mit Verfügung vom 19.8.2015, wie sich diese (rückwirkenden) Erhöhungen beim Lohnsteuerabzug für 2015 auswirken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde rückwirkend ab dem 1.1.2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR angehoben. Zugleich hat der Gesetzgeber geregelt, dass sich der neue Betrag für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind nochmals um jeweils 240 EUR pro Jahr erhöht.

Die OFD weist darauf hin, dass die Anhebung um 600 EUR bei Arbeitnehmern in Steuerklasse II erstmals und in voller Höhe bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt wird (Nachholung). Arbeitnehmer, die im Dezember 2015 in Steuerklasse II eingruppiert sind, müssen hierfür nicht selbst aktiv werden, die Berücksichtigung erfolgt automatisiert.

Hinweis: Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht ganzjährig, steht ihm der Entlastungsbetrag nur zeitanteilig zu (Zwölftelungsregelung nach § 24b Abs. 4 EStG). Wird bei ihm der volle Betrag bereits beim Lohnsteuerabzug für Dezember berücksichtigt, muss er daher später zwingend eine Einkommensteuererklärung für 2015 abgeben (§ 52 Abs. 37b ...

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