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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, SolZG § 4 Zuschlagsatz

Dr. Martin Mues
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Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 1 SolZG vor Rn 1.

I. Tarif (§ 4 S 1 SolZG)

 

Rn. 1

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 4 SolZG regelt den Tarif für den SolZ. Seit dem VZ 1998 beträgt der Steuersatz gem § 4 S 1 SolZG einheitlich 5,5 % der Bemessungsgrundlage.

Bis zum VZ 1997 betrug der Steuersatz noch 7,5 % der Bemessungsgrundlage. Die Reduzierung des Steuersatzes auf 5,5 % zum VZ 1998 beruht auf dem Gesetz zur Senkung des SolZ v 21.11.1997, BGBl I 1997, 2743, vgl § 6 Abs 3 SolZG.

II. Milderungsregelung (§ 4 S 2 SolZG)

 

Rn. 2

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 4 S 2 SolZG enthält eine Milderungsregelung, die verhindert, dass der SolZ sofort in voller Höhe erhoben wird, sobald die Freigrenze des § 3 Abs 3, 4 und 5 SolZG iHv EUR 39 900/EUR 19 950 (VZ 2025) bzw EUR 40 700/EUR 20 350 (VZ 2026) überschritten wird.

Seit dem VZ 2021 wird auf § 3 Abs 3, 4 und 5 EStG verwiesen, um sicherzustellen, dass bei der Ermittlung des SolZ auf sonstige Bezüge (§ 3 Abs 4a SolZG) die Milderungsregelung nicht angewandt wird. Die Milderungsregelung gilt nur für die veranlagte ESt, den LSt-Abzug und den LStJA, nicht jedoch für die Erhebung der LSt durch Pauschalierung nach §§ 40 ff EStG (vgl BFH BStBl II 2002, 440).

 

Rn. 3

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Der SolZ beträgt in der Milderungszone 11,9 % (bis VZ 2021 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (§ 3 SolZG) und der nach § 3 Abs 3, 4 und 5 SolZG (bis VZ 2021 § 3 Abs 3–5 SolZG aF) jeweils maßgebenden Freigrenze. Durch die Reduzierung der zusätzlichen Grenzbelastung in der Milderungszone von 20 % auf 11,9 % seit dem VZ 2021 wird die Milderungszone gestreckt.

Bei der Berechnung des gemilderten SolZ ist die ESt auf KapErtr nach § 32d Abs 3 und 4 EStG sowie die LSt nach § 39b Abs 3 EStG nicht mit einzubeziehen, da auf diese der ungeminderte Steuersatz von 5,5 % Anwendung findet (s § 4 S 4 SolZG). Die Herausnahme der ESt auf...

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