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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 95. Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24.06.1994, BGBl I 94, 1395

Dr. Horst Bitz
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Rn. 115

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Hierzu vorab Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 30.06.1994, BStBl I 94, 439, betreffend Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 Nr 1 Satz 2 EStG um ein Jahr sowie die Kommentierung im Fachschrifttum, nämlich Gierlich, DB 1994, 1257; Kaefer, BB 1994, 1331; Förster, DStR 1994, 1297, mit einer informativen Tabelle über sämtliche Grenzgängerregelungen einschl DBA auf Seite 1302.

In Art 1 sieht das Grenzpendlergesetz als Kernregelung die Einführung einer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht weitgehend angenäherten Sonderform der beschränkten Steuerpflicht vor. Damit soll der persönlichen und familiären Situation der Grenzpendler bei der Steuerfestsetzung in verstärktem Maße Rechnung getragen werden. Das Gesetz ist vor dem Hintergrund der jüngsten europäischen Rechtsentwicklung, insbesondere der Rechtsprechung des EUGH zu sehen. In einer Reihe von Grundsatzurteilen hat der EUGH den deutschen Regelungen über die beschränkte Steuerpflicht vergleichbare Bestimmungen in anderen EU-Staaten gegenübergestellt und einen Verstoß gegen das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot festgestellt.

Im wesentlichen hat die Regelung folgenden Inhalt: Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger – fast – seine gesamten Jahreseinkünfte im Inland (ausländische Einkünfte bis zu 10 % der Gesamteinkünfte und bis zu DM 12 000 sind unschädlich), erhält er die Möglichkeit, auf Antrag im Rahmen einer Einzelveranlagung gem § 50 Abs 5 EStG und durch Herabsetzung der Vorauszahlungen, bei Arbeitnehmern durch Eintragung von Freibeträgen in die Bescheinigung nach § 39d EStG, personen- und familienbezogene einkommensmindernde Abzüge weitgehend wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger geltend zu machen, dessen Ehepartner, Kinder und sonstig...

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