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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 245. Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 v 02.12.2024, BGBl I 2024, Nr 386

Dr. Horst Bitz
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Rn. 265

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Grund- und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 wurden bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz v 08.12.2022 (BGBl I 2022, 2230) angepasst (s vor § 1 Rn 240 (Bitz)). Zum 01.01.2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen. Dem wurde mit der weiteren Anhebung des in den ESt-Tarifs integrierten Grundfreibetrags um EUR 180 auf EUR 11 784 Rechnung getragen.

Im Einzelnen:

§ 32 Abs 6 S 1 EStG:

Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von EUR 3 192 auf EUR 3 306 (+ EUR 114), bei Zusammenveranlagung EUR 6 612 (+ EUR 228). Er hat keine Auswirkung auf die Höhe der monatlichen LSt, sondern wirkt sich nur bei SolZ und KiSt aus.

§ 32a Abs 1 EStG:

Der Grundfreibetrag wird rückwirkend für 2024 von bisher EUR 11 604 auf EUR 11 784 angehoben (+ EUR 180).

§ 39 b Abs 2 S 7 Hs 2 EStG:

Hier wird die Angabe EUR 13 279 durch die Angabe EUR 13 432 ersetzt (+ EUR 153).

§ 52 Abs 32 a EStG: 

ArbG müssen die erhöhten Freibeträge erstmals auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge, die für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, anwenden. Die für die Monate 1–11/2024 zu viel gezahlte LSt (inkl SolZ und KiSt) wird insgesamt zum Ende des Jahres 2024 vom ArbG erstattet (Nachholung).

Beim permanenten LSt-Jahresausgleich (§ 39b Abs 2 S 12 EStG) für den Monat 12/2024 und beim LSt-Jahresausgleich durch den ArbG (§ 42b EStG) für das 2024 sind ebenfalls die erhöhten Freibeträge maßgebend.

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