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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 226. Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330

Dr. Horst Bitz
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Rn. 246

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 10d Abs 1 S 1 EStG, § 52 Abs 18b EStG:

Erneut wurden hiermit nach Zustimmung des Bundestags in 2./3. Lesung am 26.02.2021 und des Bundesrats am 05.03.2021 die Höchstbetragsgrenzen zum Verlustrücktrag angehoben (im Einzelnen auch s Schiffers, DStZ 2021, 280; s Rn 240 (Bitz): Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurden in § 10d Abs 1 S 1 EStG die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio EUR auf 10 Mio EUR bei Zusammenveranlagung angehoben), nunmehr von 5 Mio EUR auf 10 Mio EUR und von 10 Mio EUR auf 20 Mio EUR.

Danach gelten wieder die alten Höchstbeträge von 1 Mio EUR bzw 2 Mio EUR: § 52 Abs 18b EStG.

Eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre im Hinblick auf Branchen, die 2021 das zweite Verlustjahr hintereinander hinnehmen müssen, wäre hilfreich gewesen, weil der nur einjährige Verlustrücktrag in 2021 auf 2020 in diesen Fällen vielfach leerlaufen dürfte.

§§ 110, 111 Abs 8 u 9 (neu) EStG:

Die vorstehende Aufstockung gilt auch bei der pauschalen Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 und beim vorläufigen Verlustrücktrag (dazu s Rn 240 (Bitz) zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz).

Hinsichtlich der Vorauszahlungen für den VZ 2020 ist kein pauschalierter Verlustrücktrag vorgesehen, weil § 110 EStG nicht erweitert wurde.

In § 111 Abs 8 EStG wird den StPfl bis zum 17.04.2021 Zeit gegeben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bei einem vor dem 01.04.2021 bestandskräftigen ESt-Bescheid 2019 nachholen zu können bzw ihren Antrag entsprechend zu erweitern. Ohne diese Änderung wäre eine Änderung des Steuerbescheides aufgrund von § 37 Abs 3 S 3 EStG nicht möglich.

Neuer Abs 9 in § 111 EStG: Der vorläufige Ve...

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