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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 216. Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886

Dr. Horst Bitz
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Rn. 236

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Historie: Am 10.10.2019 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 15.11.2019 in 2./3. Lesung. Der Bundesrat hat danach am 29.11.2019 beschlossen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs 2 GG mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird. Am 18.12.2019 erfolgte im Endspurt vor Jahresende eine Einigung bei der 2. Sitzung des Vermittlungsausschusses, der von Bundestag u Bundesrat am 20.12.2019 bestätigt wurde (vgl BR-Drucks 662/19), damit das Gesetz am 01.01.2020 in Kraft treten konnte.

Ziel des Gesetzes: Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, darauf hinzuwirken, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem Gesetz sollen wichtige u sozial ausgewogene Anpassungen zur Förderung umweltfreundlichen Verhaltens angegangen werden, speziell mit Hilfe einer befristeten Anhebung der Entfernungspauschale u mit einer korrespondierenden Mobilitätsprämie sowie insb der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.

Im Einzelnen sind betreffend das EStG folgende Regelungen enthalten:

§§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 4 und 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 u Nr 5 S 9 EStG:

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird nach § 9 Abs 1 S 3 EStG ab 2021 um 5 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die erhöhte CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung u erster Tätigkeitsstätte (Tankkosten) teilweise ausgeglichen werden.

Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des StPfl zwischen Wohnung u Betriebsstätte u für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung: 9 Abs 1 Nr 5 S 9 EStG.

Im Vermittlungsausschuss wurde zudem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro km erhöht.

Nach 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 4 EStG gelten die vorstehenden Regelungen für BA entsprechend.

Gilt befristet für 2021 bis 2026.

§ 35c EStG (neu):

Energetische Sanierungsmaßnahmen an in der EU o dem EWR belegenen selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kj des Abschlusses der energetischen Maßnahme u im nächsten Kj um je 7 % der Aufwendungen des StPfl, höchstens jedoch um je 14 000 EUR u im übernächsten Kj um 6 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 12 000 EUR, maximal insgesamt 40 000 EUR je Objekt, wenn dieses bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre (Beginn der Herstellung) ist.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, nämlich – abschließend aufgezählt: –

(1) Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen o Geschossdecken,
(2) Erneuerung der Fenster o Außentüren,
(3) Erneuerung bzw Einbau einer Lüftungsanlage,
(4) Erneuerung einer Heizungsanlage,
(5) Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung u
(6) die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

(einschließlich Kosten der erforderlichen Bescheinigung eines Fachunternehmens).

Die konkreten Mindestanforderungen nach § 35c EStG werden in einer gesonderten Rechtverordnung der Bundesregierung (BR-Drucks 663/19 v 19.12.2019) auf Basis der Ermächtigung in § 35c Abs 7 EStG festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen Die Verordnung enthält ua spezifizierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen u zur Wärmedämmung von Geschossdecken u Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Als Ergebnis des Vermittlungsausschusses können zukünftig auch Aufwendungen für sog Energieberater in die absetzbaren Kosten einbezogen werden.

In Kraft ab dem 01.01.2020.

§§ 101–109 EStG:

Pendlern, die mit ihrem zvE innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird die Möglichkeit eingeräumt, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % (= Eingangsteuersatz im ESt-Tarif ) von 35 Cent zu wählen, weil bei ihnen ein höherer WK- bzw BA-Abzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Eine Begünstigung ergibt sich für ArbN bei den WK wie als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des ArbN-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken bz...

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