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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 147. Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683

Dr. Horst Bitz
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Rn. 167

Stand: EL 72 – ET: 11/2006

Die Bundesregierung hatte bereits durch Kabinettsbeschluss v 04.05.2005 die Verabschiedung eines § 15b EStG in die Wege geleitet, die an die Stelle von § 2 EStG tritt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Ansturm auf ua Medienfonds u Wertpapierfonds ständig zunehme u diese Fondsmodelle ihren Anlegern im Erstjahr einen hohen Verlust zuwiesen, der die Steuerbelastung der Anleger deutlich vermindere, was jährlich zu erheblichen Steuerausfällen führe. Die sofortige Abziehbarkeit der AK für Wertpapiere u Immobilien gem § 4 Abs 3 EStG soll in dem am 05.12.2005 vom Bundeskabinett im Entwurf verabschiedeten "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" geregelt werden, wonach AK für Wertpapiere u Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw Entnahme berücksichtigt werden können/sollen. Hierzu s Rn 169.

Abs 1–3 des § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) lautet wie folgt:

(1) “Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkommensarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10b abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden Wj aus der selben Einkunftsquelle erzielt. § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell iSd Absatzes 1 liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem StPfl aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die ...

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