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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung

Kyra Mühlenharz
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Schrifttum:

S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Die Regelungen des § 95 EStG korrespondieren mit den Regelungen der §§ 93 und 94 EStG.

 

Rn. 2

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

In der ursprünglichen Fassung war vorgesehen, dass die Rückforderung der steuerlichen Förderungen immer dann erfolgen sollte, wenn die unbeschränkte StPfl nicht mehr besteht. In Ausnahmefällen konnte der Rückforderungsbetrag gestundet und bei erneuter Begründung der unbeschränkten StPfl erlassen werden. Für Fälle einer Entsendung oder einer beamtenrechtlichen Zuweisung konnte zudem die Altersvorsorgezulage für diese Zeiträume nachträglich beantragt werden.

Diese Regelungen hat der EuGH vom 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009,1930 für europarechtswidrig erklärt. ArbN, die das deutsche Hoheitsgebiet verlassen, seien gegenüber ArbN, die in Deutschland blieben, benachteiligt, soweit Zulageberechtigte, deren unbeschränkte StPfl durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ende, verpflichtet seien, die Altersvorsorgezulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen aus dem SA-Abzug zurückzuzahlen.

 

Rn. 3

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Die Regelungen aus § 10a EStG und Abschn XI EStG stellen darauf ab, dass die in der Auszahlungsphase an den StPfl ausgezahlten Leistungen nachgelagert besteuert werden. Verlegte der StPfl seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage in einen Staat außerhalb der EU oder außerhalb des Raums, in dem das EWR-Abkommen anwendbar ist, endete die Zulageberechtigung. Ebenso ist den...

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