Rn. 12
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Die in Abschn IV (s Rn 11) zitierte Rspr hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Im JStG 2022 v 16.12.2022, (BGBl I 2022, 2294) erfolgten Anpassungen des Abs 1. Der bisherige S 3 wurde entfernt. Aus dem bisherigen S 4 wurde S 3 und ein neuer S 4 wurde angefügt. Diese Änderungen greifen ab dem 01.01.2024. Im Referentenentwurf wird ausgeführt, dass mit den Änderungen in § 90 EStG die Transparenz des Verwaltungshandelns im Zulageverfahren sowie der Rechtsschutz des Zulageberechtigten erhöht wird.
Die von der ZfA nach § 90 Abs 4 EStG unanfechtbar festgesetzten Zulagendaten sind ab dem VZ 2024 für das FA bindend und der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs 4 EStG zu Grunde zu legen sind. Da die gesonderte Festsetzung dem Zulageberechtigten von der ZfA mit Bescheid bekannt gegeben wird, liegt künftig ein VA mit einer Außenwirkung im Verhältnis zum Zulageberechtigten vor. Der Festsetzungsbescheid hat künftig eine grundlagenbescheidähnliche Wirkung für das zuständige FA. Die Daten sind vom FA ungeprüft der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs 4 EStG zu Grunde zu legen. Dies vermeidet doppelte Prüftätigkeiten und divergierende Prüfergebnisse innerhalb der FinVerw.
Liegt dagegen kein bestandskräftiger VA vor, hat das FA – wie vom BFH festgestellt wurde – eine eigene Prüfkompetenz.
Rn. 13
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Eine entsprechende Wertung ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des FG Hessen v 30.10.2018, 9 K 678/16. Das Gericht stellt darauf ab, dass das FA nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, ESt-Bescheide (hier für die VZ 2011, 2012 und 2013) nach § 91 Abs 1 S 4 EStG zu ändern und Altersvorsorgebeiträge nicht länger als Sonderausgaben nach § 10a EStG zu berücksichtigen, wenn der StPfl gegenüber dem Anbieter nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 5 S 1 EStG eingewilligt hat. In den Streitjahren erzielte der Kläger als A Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte er als Sonderausgaben ua geleistete Altersvorsorgebeiträge iHv EUR 1 320 (für 2011), iHv EUR 1 344 (für 2012) und iHv EUR 2 424 (für 2013) geltend. Den Steuererklärungen 2011 und 2012 war jeweils eine Bescheinigung nach § 92 EStG der Pensionskasse beigefügt. Auf der Rückseite dieser Bescheinigungen heißt es:
Zitat
"Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 EStG in Papierform ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen und entfällt daher. Sofern sie die Beträge als Sonderausgaben im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenze geltend machen möchten, ist dies nur möglich, wenn Sie uns bevollmächtigen, Ihre Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Absatz 5 EStG per Datensatz an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Da uns derzeit keine Bevollmächtigung von Ihnen vorliegt, können wir die Übermittlung ihrer Daten an die ZfA nicht durchführen und ein Sonderausgabenabzug ist für Sie nicht möglich."
Für die drei VZ berücksichtigte das FA entsprechende Steuerermäßigungen. Die zentrale Stelle teilte dem FA mit, dass die vom FA erstellten Datensätze nicht verarbeitet werden konnten, da der Kläger nicht die Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt habe. Daraufhin änderte das FA die Steuerbescheide für die streitigen VZ. Gegen alle Bescheide legte der Kläger am 27.01.2016 Einspruch ein und teilte mit, er werde sich zeitnah um eine elektronische Mitteilung der Daten bemühen.
Nachdem das FA mitgeteilt hatte, dass die zweijährige Frist zur Erteilung der Zustimmung zwischenzeitlich bereits abgelaufen sei, vertrat der Kläger die Auffassung, die Änderung der Steuerbescheide sei – unabhängig von der steuerethisch höchst fragwürdigen Vorgehensweise des FA – rechtlich nicht zulässig, da sie gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO verstoße. Wenn der rein formalen Zustimmung zur Datenübermittlung eine solche Bedeutung beizumessen sei, hätten bereits die ursprünglichen Steuerbescheide nicht ergehen dürfen. Da hinsichtlich zweier VZ der Sachverhalt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die ursprünglichen Steuerbescheide erneut gesondert zu prüfen gewesen sei, hätten sowohl er (der Kläger) als auch sein steuerlicher Vertreter davon ausgehen können, dass die Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung als rein formaler Akt für das FA nicht bedeutungserheblich sei. Andernfalls hätte ein Hinweis des FA erfolgen müssen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe eine Änderung der Steuerfestsetzungen nicht mehr erfolgen dürfen. Zudem hätte das FA auch aus Billigkeitsgründen von einer Änderung der Bescheide absehen müssen.
Mit seinen Entscheidungen v 21.03.2016 wies das FA die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidungen führte das FA aus, die Änderung der Steuerbescheide sei zu Recht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers liege kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Seit dem VZ 2010 sei das Verfahren zum N...