Rn. 12
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Die in Abschn IV (s Rn 11) zitierte Rspr hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Im JStG 2022 v 16.12.2022, (BGBl I 2022, 2294) erfolgten Anpassungen des Abs 1. Der bisherige S 3 wurde entfernt. Aus dem bisherigen S 4 wurde S 3 und ein neuer S 4 wurde angefügt. Diese Änderungen greifen ab dem 01.01.2024. Im Referentenentwurf wird ausgeführt, dass mit den Änderungen in § 90 EStG die Transparenz des Verwaltungshandelns im Zulageverfahren sowie der Rechtsschutz des Zulageberechtigten erhöht wird.
Die von der ZfA nach § 90 Abs 4 EStG unanfechtbar festgesetzten Zulagendaten sind ab dem VZ 2024 für das FA bindend und der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs 4 EStG zu Grunde zu legen sind. Da die gesonderte Festsetzung dem Zulageberechtigten von der ZfA mit Bescheid bekannt gegeben wird, liegt künftig ein VA mit einer Außenwirkung im Verhältnis zum Zulageberechtigten vor. Der Festsetzungsbescheid hat künftig eine grundlagenbescheidähnliche Wirkung für das zuständige FA. Die Daten sind vom FA ungeprüft der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs 4 EStG zu Grunde zu legen. Dies vermeidet doppelte Prüftätigkeiten und divergierende Prüfergebnisse innerhalb der FinVerw.
Liegt dagegen kein bestandskräftiger VA vor, hat das FA – wie vom BFH festgestellt wurde – eine eigene Prüfkompetenz.
Rn. 13
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Eine entsprechende Wertung ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des FG Hessen v 30.10.2018, 9 K 678/16. Das Gericht stellt darauf ab, dass das FA nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, ESt-Bescheide (hier für die VZ 2011, 2012 und 2013) nach § 91 Abs 1 S 4 EStG zu ändern und Altersvorsorgebeiträge nicht länger als Sonderausgaben nach § 10a EStG zu berücksichtigen, wenn der StPfl gegenüber dem An...