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Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt, in dieser Fassung wurde die Vorschrift gegenstandslos.
Durch das VersorgungsänderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) erfolgte eine Neufassung der Abs 1 und 2. § 91 Abs 1 EStG entspricht der bisherigen Vorschrift. § 91 Abs 2 EStG nimmt die Regelungen für die Datenübermittlung zwischen den Besoldungsstellen oder den für Amtsbezüge zuständigen Stellen und der zentralen Stelle auf. In dieser Fassung war die Vorschrift bis zum 20.09.2002 in Kraft.
MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift unverändert bis zum 20.01.2003 in Kraft.
Durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung v 15.01.2003 (BGBl I 2003, 58) erfolgte mWv 21.01.2003 eine weitere Änderung. In § 91 Abs 2 EStG wurde die Ergänzung eingefügt, dass in den Fällen des § 10a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete ArbG die Datenübermittlung erledigen muss.
Eine weitere Änderung mWv 01.01.2004 erfolgte durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2848). Es handelte sich um eine redaktionelle Änderung, denn das Wort "Bundesanstalt" wurde durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurde die Vorschrift neu gefasst. Mit den Änderungen in § 91 Abs 1 S 1 EStG wurde sichergestellt, dass die zentrale Stelle du...