Rn. 1a
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt. Aufgrund weiterer Änderungen wurde diese Fassung gegenstandslos.
Durch das VersorgungsänderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) erfolgte eine Anpassung der Abs 1 und 2. Diese beruhte auf der Einbeziehung der aktiven Beamten, Richter. Soldaten und der Bezieher von Amtsbezügen in den begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs 1 EStG. In dieser Fassung blieb die Vorschrift v 01.01.2002 bis zum 20.09.2002 in Kraft,
mWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift unverändert bis zum 20.01.2003 in Kraft.
Durch das G zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung v 15.01.2003 (BGBl I 2003, 58) erfolgte mWv 21.01.2003 eine weitere Änderung. In § 86 Abs 1 S 2 Nr 3 EStG werden nach der Angabe "§ 10a Abs 1 S 1 Nr 3" die Wörter "und Nr. 4" eingefügt.
Durch das G zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurden die Regelungen zum Sockelbetrag in Abs 1 des § 86 EStG angepasst. In Abs 3 erfolgte eine Änderung für StPfl, die Einkünfte aus LuF erzielen. Die Vorschrift wurde gegenstandslos.
Mit dem JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) erfolgte eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2005. Diese betraf eine Regelung in § 86 Abs 2 S 2 EStG. Im SGB wurde der Begriff "Lohnersatzleistung" durch den Begriff "Entgeltersatzleistung" ersetzt. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Änderung. Das Arbeitslosengeld II hat im Gegensa...