Rn. 4
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zulage sind nach § 86 Abs 1 S 2 Nr 3 EStG grds die im vorangegangen Kj erzielten Einnahmen iSd SGB VI (§§ 162ff SGB VI), soweit diese die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigen. Es ist auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die iRd sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden.
Für die Zuordnung der erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu den einzelnen Beitragsjahren ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Wertungen abzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte in einem Beitragsjahr beitragspflichtige Einnahmen erzielt, die sozialversicherungsrechtlich einem von der tatsächlichen Zahlung abweichenden Jahr zuzurechnen sind, BMF v 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 73. Diese Bemessungsgrundlage greift auch bei erheblichen Schwankungen.
Rn. 5
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Wurden vom Zulageberechtigten im betreffenden Jahr mehrere beitragspflichtige Einnahmen erzielt, ist der Gesamtbetrag zugrunde zu legen. WK sind ebenso wie Freistellungen nach einem DBA nicht zu berücksichtigen.
Rn. 6
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Im Einzelnen gilt (s Myssen, NWB F 3, 11 645):
- Bei ArbN und Beziehern von Vorruhestandsgeld ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV, sie decken sich idR mit dem in der elektronischen LSt-Bescheinigung ausgewiesenen Bruttoentgelt.
- Bei geringfügig Beschäftigten, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, wird grds das Bruttoarbeitsgeld, mindestens die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs 8 SGB VI zugrunde gelegt.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der vom R...