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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 8 E ... / 6. Rabattfreibetrag

Hartmut Pust
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Rn. 637

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der so ermittelte geldwerte Vorteil wird nach § 8 Abs 3 S 2 EStG nur insoweit erfasst, wie er 1 080 EUR im Jahr nicht übersteigt. Es handelt sich um einen echten Freibetrag (Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 214 (März 2022) und nicht um eine Freigrenze (Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 175 (Februar 2021)). Der Freibetrag erstreckt sich auf sämtliche Waren oder Dienstleistungen, die dem ArbN aus demselben Dienstverhältnis innerhalb eines Kj zugeflossen sind.

 

Rn. 638

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Freibetrag bezieht sich jeweils auf das konkrete Dienstverhältnis. Damit ist der Freibetrag für den Fall, dass der ArbN während eines Kj nacheinander oder nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse eingeht, in Bezug auf jedes dieser Dienstverhältnisse zu berücksichtigen (vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 176 (Februar 2021): Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 214 (März 2022)).

Obwohl die Kumulierung des steuerlichen Vorteils im Hinblick auf das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht unbedenklich erscheint, ist die mehrfache Berücksichtigung des Freibetrags bei mehreren Dienstverhältnissen aufgrund des Vereinfachungszwecks der Vorschrift gerechtfertigt. Der jeweilige ArbG kann nur die steuerlichen Verhältnisse aus dem bei ihm bestehenden Dienstverhältnis beurteilen; zudem liefe ansonsten die Regelung in § 4 Abs 3 S 2 LStDV über ein Absehen von der Aufzeichnungspflicht leer. Da dem ArbG nicht bekannt ist, ob sein ArbN noch ein weiteres Dienstverhältnis eingegangen ist oder ob der ArbN im Verlaufe des Jahres ein anderes Dienstverhältnis eingehen wird, könnte ansonsten von der Aufzeichnungspflicht in keinem Fall abgesehen werden.

 

Rn. 639

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Wird der Rabatt nicht vom ArbG, sondern von einem Dritten gewährt, kommt die Gewährung des Rabattfreibetrags nicht in Betracht, da er auf Lohnzahlungen Dritter nicht anzuwenden ist (vgl BFH v 08.11.1996, VI R 100/95, BStBl II 1997, 330), ausführlich dazu s Rn 584 aE.

 

Rn. 640–670

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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