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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Dr. Peter Handzik
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Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 7i vor Rn 1.

Verwaltungsweisungen:

R 7h EStR 2012; H 7h EStH 2023.

OFD Ffm v 15.08.2016, S 2198b A – 16 – St 214, DStR 2016, 2652 (Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs 2 EStG und § 7i Abs 2 EStG; kein Prüfungsrecht hinsichtlich entstandener Neubauten; BFH v 22.10.2014, X R 15/13);

BMF v 21.01.2020, BStBl I 2020,169(Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG), Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischenBescheinigungsrichtlinien, Stand 01/2020 (weiter anzuwenden lt Positivliste BMF v 14.03.2025, BStBl I 2025, 755 Anlage 1 Tz 765).

I. Grundsätzliches, Rechtsentwicklung

A. Schaffung des § 7h EStG durch das WoBauFG (1989)

 

Rn. 1

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Der durch das WoBauFG (BGBl I 1989, 2408) eingefügte § 7h EStG ersetzt § 82g EStDV und will erhaltungswürdiges Kulturerbe fördern (Geurts/Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 2a (02/2023)). § 7h EStG ist grds (die Ausnahme in § 52 Abs 12b S 2 EStG aF ist aufgrund Zeitablaufs überholt) auf Maßnahmen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen wurden, anzuwenden.

B. HBeglG 2004

 

Rn. 1a

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Art 9 Nr 8a, 8b, Art 29 Abs 1 HBeglG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) verlängerte – wie bei § 7i EStG (s § 7i Rn 1b (Handzik)) – die Abschreibungsdauer von 10 auf 12 Jahre durch Reduktion der Abschreibungssätze von bislang 10 % in den Jahren 01–10 auf 9 % in den Jahren 01–08 und 7 % in den Jahren 09–12; dies gilt erstmals für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden. Als "Beginn" gilt dabei (wie sonst auch üblich):

  • bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
  • bei genehmigungsfreien Vorhaben, fü...

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  (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 bis 5a[1] [Bis 31.12.2022: § 7 Absatz 4 und 5] im Jahr der ...

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