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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7h ... / A. Unechte Rückwirkung des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität?

Dr. Peter Handzik
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Rn. 1f

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 2451) datiert vom 12.12.2019. Die Vorschrift, wonach Neubauten nicht begünstigt sind (§ 7h Abs 1a EStG) bzw Bescheinigungen auch die Höhe der Aufwendungen zu enthalten haben (§ 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) sind bereits ab 01.01.2019 anzuwenden, also rückwirkend. Da der VZ 2019 am 12.12.2019 noch nicht abgelaufen war, handelt es sich hier um eine sog unechte Rückwirkung (s § 2 Rn 359b (Handzik)).

Wie unter s § 2 Rn 359c (Handzik) ausgeführt, ist eine solche nicht grds unzulässig, aber unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen enttäuschtem Vertrauen und Gewicht und Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sei (BVerfG 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DB 2010, 1858). Hierzu auch s neueste Rspr zur unechten Rückwirkung BVerfG v 25.03.2021, 2 BvL 1/11.

Im vorliegenden Fall ist die Änderung in § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG nur eine Festschreibung dessen, was bisher auch schon so praktiziert wurde (s BT-Drs 19/13436) und mE keinerlei Belastung. Die Einfügung des § 7h Abs 1a EStG ist eine Reaktion auf die Rspr des BFH über die Bindungswirkung der Bescheinigung der Gemeindebehörde (s Rn 11 ff); das Vertrauen auf eine Bindungswirkung, die Unzutreffendes bescheinigt, ist mE nicht schutzwürdig. Gegen die unechte Rückwirkung bestehen daher mE keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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