Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7h ... / A. Unechte Rückwirkung des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität?

Dr. Peter Handzik
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 1e

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 2451) datiert vom 12.12.2019. Die Vorschrift, wonach Neubauten nicht begünstigt sind (§ 7h Abs 1a EStG) bzw Bescheinigungen auch die Höhe der Aufwendungen zu enthalten haben (§ 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) sind bereits ab 01.01.2019 anzuwenden, also rückwirkend. Da der VZ 2019 am 12.12.2019 noch nicht abgelaufen war, handelt es sich hier um eine sog unechte Rückwirkung (s § 2 Rn 359b (Handzik)).

Wie unter s § 2 Rn 359c (Handzik) ausgeführt, ist eine solche nicht grds unzulässig, aber unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen enttäuschtem Vertrauen und Gewicht und Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sei (BVerfG 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DB 2010, 1858). Hierzu auch s neueste Rspr zur unechten Rückwirkung BVerfG v 25.03.2021, 2 BvL 1/11.

Im vorliegenden Fall ist die Änderung in § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG nur eine Festschreibung dessen, was bisher auch schon so praktiziert wurde (s BT-Drucks 19/13436) und mE keinerlei Belastung. Die Einfügung des § 7h Abs 1a EStG ist eine Reaktion auf die Rspr des BFH über die Bindungswirkung der Bescheinigung der Gemeindebehörde (s Rn 11ff); das Vertrauen auf eine Bindungswirkung, die Unzutreffendes bescheinigt, ist mE nicht schutzwürdig. Gegen die unechte Rückwirkung bestehen daher mE keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine Förderung von Neubauten

 

Rn. 1f

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 1b ausgeführt, sind ausdrücklich durch § 7h Abs 1a EStG Neubauten von der Förderung ausgeschlossen aufgrund Art 1 Nr 8 Buchst a des Gesetzes v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) – vorher entsprach dies bereits der Rspr (s Rn 5a–5c). Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/13436, 93) führt dazu aus, dass nach dem Normzweck der Vorschrift nur der Erhalt sanierungsbedürftiger Gebäude begünstigt ist, nicht aber der bautechnische Neubau von Gebäuden. Dass der Gesetzgeber sanierungsbedürftige Gebäude fördern will, ergibt sich bereits aus der Überschrift der Vorschrift, wonach es sich um Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen handeln muss. Insofern ist es konsequent und iRd gesetzgeberischen Spielraums, Neubauten von der Förderung auszuschließen. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist daher nicht gegeben.

 

Rn. 2

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Häuser denkmalgeschützt
Bild: Haufe Online Redaktion

Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Schrifttum: Hierzu s Schrifttum § 7i vor Rn 1. Verwaltungsweisungen: R 7h EStR 2012; H 7h EStH 2020. I. Grundsätzliches, Rechtsentwicklung A. Schaffung des § 7h EStG durch das WoBauFG (1989)  Rn. 1 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Der durch das WoBauFG ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren