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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7h ... / a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7h Abs 1 EStG

Dr. Peter Handzik
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Rn. 11

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die zuständige Gemeindebehörde hat nur folgende 3 Punkte (= Tatbestandsvoraussetzungen des § 7h Abs 1 EStG; BFH IX R 17/15, BStBl II 2017, 523) zu prüfen (BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731; X R 6/16, BStBl II 2018, 272)

(1) ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist (BFH BFH/NV 2002, 105; BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284; BFH BStBl II 2005, 171; 2007, 373; BFH X R 15/13, DB 2014, 2143; BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH IX R 17/15, BStBl II 2017, 523; BFH X R 6/16, BStBl II 2018, 272; BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818; BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731; R 7h Abs 4 S 1 Nr 1 EStR 2012, offengelassen von BFH BStBl II 2009, 596); eine bloße Baugenehmigung würde daher nicht ausreichen (OVG Greifswald NJW-Spezial 2005, 483);
(2) ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB oder andere Maßnahmen iSd § 7h Abs 1 S 2 EStG durchgeführt worden sind (BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284; BFH BFH/NV 2002, 105; BStBl II 2005, 171; 1997, 398; 2007, 373; BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH IX R 17/15, BStBl II 2017, 523; BFH X R 6/16, BStBl II 2018, 272; BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818; BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731; BFH IX B 81/16, DStR 2016, 2644; FG He 3 K 2594/07, DStRE 2013, 136 rkr; R 7h Abs 4 S 1 Nr 2 EStR 2012, offengelassen von BFH BStBl II 2009, 596), dh, die Gemeindebehörde prüft die bautechnischen Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" (BFH DStRE 2001, 3; BFH BStBl II 2007, 373; BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH IX B 81/16, DStR 2016, 2644; BFH X R 6/16, BStBl II 2018, 272). Es genügt dabei, wenn die Gemeindebehörde lediglich die gesetzlichen Mindestangaben wiedergibt, sie muss nicht auch den Inhalt und den Gegenstand der Maßnahme näher darstellen; auch muss sie nicht zwischen Maßnahmen nach § 7h Abs 1 S 1 u 2 EStG unterscheiden (BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284; BFH BStBl II 2007, 373; BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367). Die Gemeinde darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn die vorbezeichneten Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund eines städtebaulichen Gebots nach § 177 Abs 1 BauGB oder einer konkreten vertraglichen Verpflichtung der Gemeinde durchgeführt wurden (R 7h Abs 6 S 1 EStR 2012). Die Bescheinigung muss auch das geförderte Objekt eindeutig bezeichnen, insb wenn die Begünstigung nicht für das Gesamtgebäude, sondern nur für eine darin befindliche ETW beansprucht wird (BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367), dh, die Bescheinigung ist objekt- und maßnahmebezogen auf die ETW auszustellen und nicht auf das Gesamtgebäude (BFH v 16.09.2014, X R 29/12, BFH/NV 2015, 194; BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818; BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731; BFH IX R 17/15, BStBl II 2017, 523; BFH X R 6/16, BStBl II 2018, 272). Es ist dabei aber bei ETW unschädlich, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ausschließlich im Gemeinschafts-, nicht aber im Sondereigentum angefallen sind oder umgekehrt (BFH X R 6/16, BStBl II 2018, 272);
(3) ob und inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen Behörde bewilligt worden sind (BFH BStBl II 2007, 373; BFH IX R 17/15, BStBl II 2017, 523; BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818; BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731; offengelassen von BFH BStBl II 2009, 596) oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung; BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284; BFH BStBl II 2005, 171; R 7h Abs 4 S 1 Nr 4 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 61).

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