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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7g ... / fb) Die Berechnung des BV im Allg

Dr. Peter Handzik
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Rn. 90

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die FinVerw (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 12) gab folgendes Berechnungsschema – zu Besonderheiten bei PersGes s Rn 99.

 
  AV
+ UV
+ Aktive RAP
./. Rückstellungen1, 2
./. Verbindlichkeiten
./. StB-Rücklagen wie zB nach § 6b EStG, RfE
./. Passive RAP
= BV iSd § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF

1 Bei den Steuerrückstellungen konnten die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener IAB unberücksichtigt bleiben (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 13; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 33, 40. Aufl 2021 hielt dies für eine Billigkeitsregelung ohne erkennbare Rechtsgrundlage, weil es sonst zu einer ständigen Hin- und Her-Rechnerei käme.

2 ZB eine GewSt-Rückstellung (Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 33, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 11), obwohl diese den Gewinn nicht mindert (§ 4 Abs 5b EStG: "keine BA"); zu KSt-Rückstellungen s Pitzke, NWB 27/2009, 2063.

 

Rn. 91

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Tatsache, dass es auf das "BV" ankam, taten sich hierdurch gewisse Gestaltungsspielräume für den StPfl auf (Reddig, FR 2018, 925).

 

Rn. 92

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nachdem § 7g EStG eine steuerliche Vorschrift ist, entschieden die Werte aus der StB, nicht der HB. Davon geht auch die FinVerw aus (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 13).

 

Rn. 93

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Wert des (steuerlichen) BV ist dabei eigenständig und ohne Bindung an die StB-Werte zu ermitteln, idR durch allerdings durch deren Übernahme; materielle Fehler selbst einer bestandskräftig veranlagten StB können aber dadurch zu Lasten des StPfl für die Frage der Inanspruchnahme des IAB korrigiert werden (FG Nds 9 K 253/18, BB 2020, 2736 rkr).

 

Rn. 94

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Somit gehörte eine ausstehende und nicht eingeforderte Kapitaleinlage (...

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