Rn. 15
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beteiligten entstanden sind, sind nach § 77 Abs 1 S 3 EStG von der Erstattung ausgeschlossen; der Berechtigte muss sich auch das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen.
Die Regelung folgt § 137 FGO. Nach dessen Auslegungsgrundsätzen ist Verschulden nur gegeben bei Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist, wobei an seine steuer- und sozialrechtlichen Kenntnisse jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 5 (05/2024); Brandis in Tipke/Kruse, § 137 FGO Rz 3 (07/2023): leichte Fahrlässigkeit; vgl zum Verschuldensmaßstab FG Hessen v 24.01.2000, 2 K 2609/99, EFG 2000, 447; FG Sachsen v 26.05.2010, 2 K 1028/09.
Hauptanwendungsfall dieses Erstattungsverbots ist die Verletzung von Mitwirkungspflichten, wenn der Berechtigte die für die Kindergeldfestsetzung notwendigen Tatsachen oder Beweismittel trotz Aufforderung durch die Familienkasse in der von ihr gesetzten Frist ohne entschuldbaren Grund nicht vorgetragen bzw beigebracht hat und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung trifft, BFH v 02.04.2014, XI B 2/14, BFH/NV 2014, 1049; BFH v 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25.
Das Verschulden des Erstattungsberechtigten muss für den Erlass des Ablehnungsbescheides ursächlich sein, FG Bremen v 09.11.1999, 298 266K 2, EFG 2000, 273; FG RP v 02.06.2016, 6 K 1816/15; Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 13 (11/2025).
Auf verspätetem rechtlichem Vorbringen kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht hingegen nicht beruhen. § 77 Abs 1 S 3 EStG stimmt zwar vom Wortlaut her mit § 80 Abs 1 S 4 VwVfG überein, ist aber nicht entsp...