Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes

Hartmut Pust
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Schrifttum:

Schwarz, Missbrauchsbekämpfung beim Kindergeld, Der Familien-Rechts-Berater 2019, 417

Verwaltungsanweisungen:

BZSt v 15.08.2019, BStBl I 2019, 846 zu III (Familienleistungsausgleich; Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch; außer Kraft, gültig bis 26.08.2020);

BZSt v 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der , Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2021).

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 71 Abs 1 EStG regelt die Voraussetzungen, unter denen die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen kann.

§ 71 Abs 2 EStG regelt, in welchen Fällen dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgebenden Gründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben sind.

§ 71 Abs 3 EStG bestimmt, dass die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen ist, wenn die dem Kindergeldanspruch zugrunde liegende Kindergeldfestsetzung nicht zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Art 9 Nr 10 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) v 11.07.2019 BGBl I 2019, 1066 hat § 71 EStG mWv 18.07.2019 (Art 18 Abs 1 SozialMissbrG) in das EStG eingefügt. Diese Regelung, die ein zeitlich begrenztes Zurückbehaltungsrecht des auszuzahlenden Kindergelds beinhaltet (Avvento in Kirchhof/Seer, § 71 EStG Rz 1 (21. Aufl), ermöglicht es den Familienkassen, schneller auf Änderungen in den Verhältnissen der Eltern oder Kinder reagieren zu können. Sie dient dazu, Überzahlungen zu verhindern und die Anzahl der Fälle zu verringern, in denen ein höherer Betrag vom Kindergeldberechtigten zurückzufordern ist (BT-Drucks 19/8691, 67).

In Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen, kann die Familienkasse schneller reagieren und die Auszahlung unterbinden. Ferner soll die Regelung dazu dienen, dass Kindergeldempfänger aufgrund der Zahlungseinstellung ihrer Mitwirkungspflicht stärker nachkommen und sich an die Familienkasse wenden und für den Kindergeldanspruch erforderliche Angaben machen oder Nachweise und Belege rechtzeitig vorlegen, bevor ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ergeht (BT-Drucks 19/8691, 69).

§ 71 EStG entspricht weitgehend der Regelung in § 331 SGB III (Arbeitsförderung), die über § 40 Abs 2 Nr 4 SGB II auch für den Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende mit der Maßgabe gilt, dass dort eine teilweise Zahlungseinstellung möglich ist (BT-Drucks 19/8691, 67). Hingegen gibt es im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) keine mit § 71 EStG vergleichbare Vorschrift, die eine vorläufige Zahlungseinstellung ermöglicht.

 

Rn. 3–9

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

II. Anwendungsbereich des § 71 EStG

A. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei § 71 Abs 1 EStG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Sie eröffnet die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung laufender Kindergeldzahlungen, sofern die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen, ohne dass bereits ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ergangen ist. Es handelt sich um ein zeitlich begrenztes Zurückbehaltungsrecht, das insbesondere Leistungsmissbrauch (Überzahlungen) verhindern soll, BZSt v 15.08.2019, BStBl I 2019, 846 zu III.

§ 71 Abs 1 Nr 1 EStG setzt die positive Kenntnis der Familienkasse von derartigen Tatsachen voraus. Allein die fehlende Mitwirkung des Kindergeldberechtigten reicht für die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlungen nicht aus.

§ 71 Abs 1 EStG kommt hingegen dann nicht zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nach Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungsreif ist. Dann ist die Kindergeldfestsetzung unmittelbar aufzuheben oder zu ändern, wenn die entsprechenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 173ff AO) gegeben sind.

Der Kindergeldberechtigte ist über die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung unter Benennung der dafür maßgebenden Gründe zu informieren; ihm ist die Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 71 Abs 2 S 1 u S 2 EStG).

Entsprechend dem vorläufigen Charakter der Maßnahme bestimmt § 71 Abs 3 EStG die unverzügliche Nachholung der Kindergeldzahlungen, soweit die Festsetzung des Kindergeldes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung aufgehoben oder geändert wird.

 

Rn. 11–15

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

B. Verfassungsmäßigkeit

 

Rn. 16

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift erscheint verfassungsrechtlich in verschiedener Hinsicht nicht unbedenklich. Die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes erfolgt, obwohl die Festsetzung des Kindergeldes in diesem Zeitpunkt (noch) nicht aufgehoben worden ist. Dies bedarf besonderer Rechtfertigung, da in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob es nachfolgend tatsächlich zu einer Aufhebung oder Änderung d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorläufige Zahlungseinstellung (§ 71 Abs 1 Hs 1 EStG)
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorläufige Zahlungseinstellung (§ 71 Abs 1 Hs 1 EStG)

  Rn. 18 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 71 Abs 1 EStG eröffnet der Familienkasse die Möglichkeit, die Zahlung des Kindergeldes bei Vorliegen der in § 71 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG genannten Voraussetzungen vorläufig einzustellen, obwohl eine Kindergeldfestsetzung ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren