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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7 A ... / d) Aufenthaltsgestattung für Menschen

Dr. Peter Handzik
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Rn. 325

Stand: EL 185 – ET: 12/2025

Das Bauwerk muss den Aufenthalt von Menschen "gestatten"; dass es zum Aufenthalt von Menschen aus "bestimmt" ist, ist nicht erforderlich (BFH BStBl II 2009, 986). Dies bedeutet (Tz 2.4 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734):

  • Arbeitsbühne: Für die Gebäudeeigenschaft unschädlich ist auch, wenn man sich im Bauwerk allein auf Vorrichtungen aufhalten kann, die nur zur Bedienung/Wartung von Maschinen dienen (zB Arbeitsbühnen).
  • Bauliche Unzulänglichkeiten (zB schlechte Entlüftung, schlechte Lichtverhältnisse, gesundheitliche Schäden), die den Aufenthalt von Menschen erschweren: Sie führen nicht dazu, allein schon deswegen den Gebäudebegriff zu verneinen.
  • Eingang: Das Bauwerk muss durch normale Eingänge (zB Türen) betreten werden können, dh, behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern, schmale Stege reichen nicht.
  • Grundfläche: Im Bauwerk muss man sich nicht nur vorübergehend aufhalten können, daher sind zB keine Gebäude (sondern Betriebsvorrichtungen und damit bewegliche WG): Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen uä kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben (BFH BStBl III 1952, 84).
  • Lärm: Keine Gebäude sind Bauwerke, wenn während des stetigen Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk höchstens einige Minuten lang möglich ist.
  • Lärm und Temperatur: Herrschen in dem Bauwerk sowohl hohe/niedrige Temperaturen als auch ein extremer Lärmpegel, kann auch das Zusammenwirken beider Faktoren der Gebäudeeigenschaft schaden.
  • Temperatur: Keine Gebäude sind Bauwerke, in denen eine besondere hohe/niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des lauf...

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