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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 69 ... / C. Übermittlung von Daten durch das BZSt an die zuständige Familienkasse anlässlich der Erteilung einer neuen ID-Nr nach § 139b AO auf Grund der Geburt eines Kindes (§ 69 S 3 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 53

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 69 S 3 EStG besteht für das BZSt die Verpflichtung, die in § 69 S 3 Nr 1 und Nr 2 EStG genannten Daten an die zuständige Familienkasse zu übermitteln, sobald das BZSt auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue ID-Nr erteilt. Die Datenübermittlung, die nach § 52 Abs 49a S 17 EStG nur für Kinder gilt, deren Geburt nach dem 31.12.2023 erfolgt, hat unverzüglich zu erfolgen.

Das BZSt hat nach § 69 S 3 Nr 1 EStG die in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 10 AO genannten Daten des Kindes zu übermitteln. Dabei handelt es sich um

  • die ID-Nr des Kindes,
  • dessen Familiennamen und Vornamen,
  • den Tag und den Ort der Geburt des Kindes und

dessen gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift.

 

Rn. 54

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zudem hat das BZSt, soweit vorhanden, auch die in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8, 10 und Abs 3a AO genannten Daten der Personen zu übermitteln, bei denen für dieses Kind nach § 39e Abs 1 EStG ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.

Bei den in § 139b Abs 3a EStG genannten Daten handelt es sich um die dem BZSt zu natürlichen Personen nach § 139b Abs 10 AO zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN). Bei den Personen, für die ein Kinderfreibetrag nach § 39e EStG eingetragen wurde, handelt es sich regelmäßig um die beiden Elternteile des Kindes (BT-Drucks 20/3879, 98). Die Datenübermittlung an die zuständige Familienkasse erfolgt, weil diese Personen bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen üblicherweise auch kindergeldberechtigt sind (BT-Drucks 20/3879, 98).

Die durch das BZSt übermittelten Daten können von der zuständigen Familienkasse ggf für den Service eines vorausgefüllten Kindergeldantrages verwendet werden, jedenfalls aber zu Antragsvereinfachungen führen (BT-Drucks 20/3879, 98).

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