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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 69 ... / A. Verpflichtung des BZSt zur Übermittlung der in 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 14 AO genannten Daten an die zuständige Familienkasse (§ 69 S 1 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 27

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden, § 17 Abs 1 BMG. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich gem § 17 Abs 2 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Gem § 17 Abs 3 BMG obliegt die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen; das werden im Regelfall die Eltern sein.

Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 6 Abs Abs 3 BMG). Ergibt die Ermittlung des Sachverhalts durch die Meldebehörde, dass das Kind, für das Kindergeld gewährt wird, aus der Wohnung ausgezogen ist und keine neue Wohnung im Inland bezogen hat, erfolgt von Amts wegen eine Abmeldung dieses Kindes.

 

Rn. 28

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Meldebehörden haben dem BZSt für jeden Einwohner, der in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Melderegister registriert ist, unter anderem den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie den Tag des Einzugs und des Auszugs zu übermitteln (§ 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8, 14 AO).

Die Meldebehörden informieren das BZSt – unter Angabe der ID-Nr - über Änderungen der in § 139b Abs 3 S 1 Nr 1–10 AO genannten Daten und haben bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe des Sterbedatums mitzuteilen (§ 139b Abs 8 AO). Die Mitteilung erfolgt standardisiert im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung (vgl §§ 36 Abs 1, 56 Abs 1 Nr 2 BundesmeldeG iVm § 9 Zweite BundesmeldedatenübermittlungsVO). Beim BZSt ...

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