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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Hartmut Pust
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Schrifttum:

Thüsing/Hütter, Kindergeld und Europarecht: Welcher Handlungsspielraum besteht?, NZS 2016, 411;

Wendl, Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie", HFR 2018, 721;

Wendl, Sechsmonatige Ausschlussfrist für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld nach § 66 Abs 3 EStG nF, DStR 2018, 2065;

Schewe, Kindergeld – Bedeutung des § 66 Abs. 3 EStG bei rückwirkender Festsetzung, NZFam 2019, 698;

Schwarz, Steuerliche Entlastung von Familien in den Jahren 2019 und 2020, FamRB 2019, 30;

Schwarz, Missbrauchsbekämpfung beim Kindergeld, FamRB 2019, 417;

Kanzler, Die Entlastungen für Elternpaare und Alleinerziehende als familienbezogene Steuerermäßigung nach den Corona-Steuerhilfegesetzen, FR 2020, 657;

Niepmann, Der Kinderbonus und seine unterhaltsrechtliche Bedeutung, NZFam 2020, 606;

Schuhmann, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, EStB 2020, 261,

Stöwhase, Die Günstigerprüfung des Familienleistungsausgleichs nach dem zweiten Familienentlastungsgesetz, FR 2020, 1137;

Dorn, Weitere Änderungen der Steuergesetze anlässlich der Corona-Pandemie, DB 2021, 410.

Verwaltungsanweisungen:

H 66 EStH 2023;

BZSt vom 11.03.2009, BStBl I 2009, 488 (Einmalbetrag nach § 66 Abs 1 S 2 EStG ("Kinderbonus"));

BZSt vom 29.11.2013, BStBl I 2013, 1505 (Europarechtskonforme Anwendung des § 62 Abs 2 EStG, Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU zum 25.12.2013);

BZSt vom 24.07.2015, BStBl I 2015, 580 (Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2015), geändert durch BZSt vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 794 (Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2015; Zahlung des Unterschiedsbetrags in Erstattungsfällen nach § 74 Abs 2 EStG);

BZSt vom 25.10.2018, BStBl I 2017, 1540 (Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach § 66 Abs 3 EStG ab 01.01.2017);

BZSt vom 06.08.2020, BStBl I 2020, 657 (Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2020);

BZSt vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt vom 17.03.2021, BStBl I 2021, 350 (Familienleistungsausgleich, Kinderbonus 2021);

BZSt vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2021));

BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894 (Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2022);

BZSt vom 30.06.2022, BStBl I 2022, 1010 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2022).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 66 Abs 1 EStG bestimmt die Höhe des Kindergeldes.

§ 66 Abs 2 EStG regelt Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1529) in das EStG eingefügt.

Die Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von je 200 DM auf 220 DM ist durch das JStG 1997, BGBl I 1996, 2049 erfolgt. Die weitere Anhebung auf 250 DM vom 01.01.1999 an beruht auf dem StEntlG 1999, BGBl I 1998, 3779. Die Anhebung auf 270 DM für das erste und das zweite Kind vom 01.01.2000 an beruht auf dem FamFördG (BGBl I 1999, 2552). Die weitere Erhöhung auf 154 EUR für das erste und zweite Kind ab dem 01.01.2002 und die Umstellung auf die Eurobeträge von 154 EUR für das dritte und 179 EUR für das vierte Kind erfolgte durch das 2. FamFördG (BGBl I 2001, 2074). Die weitere Erhöhung des Kindergeldes für das erste und das zweite Kind auf jeweils 164 EUR, für das dritte Kind auf 170 EUR sowie auf 195 EUR für das vierte und weitere Kinder erfolgte durch das FamLeistG vom 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955, das ab dem 01.01.2009 gilt.

 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl I 2009, 416 hat § 66 Abs 1 EStG insoweit geändert, als der S 2 (aF) eingefügt wurde. Danach wurde für jedes Kind, für das im Kj 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestand, für das Kj ein Einmalbetrag iHv 100 EUR gezahlt. Die Einfügung des § 66 Abs 1 S 2 EStG erfolgte mit Wirkung ab dem 06.03.2009.

 

Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine weitere Erhöhung des Kindergeldes für das erste und das zweite Kind auf jeweils 184 EUR, für das dritte Kind auf 190 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 215 EUR erfolgt durch das WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 mit Wirkung ab dem 01.01.2010.

 

Rn. 5

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I 2015, 1202) ist § 66 EStG dahin geändert worden, dass das Kindergeld mit Wirkung für Zeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen (inzwischen § 52 Abs 49a S 6 EStG) für das erste und das zweite Kind 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 219 EUR beträgt.

Art 2 Nr 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I 2015, 1202) hat § 66 EStG dahin geändert, dass das Kindergeld mit Wirkung für Zeiträu...

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