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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 62 ... / A. Die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG

Hartmut Pust
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Rn. 61

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Anspruch auf Kindergeld hat nach § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG nur derjenige, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift beinhaltet eine Ausprägung des Territorialitätsprinzips, welche sachgerecht und verfassungsgemäß ist, BFH v 07.04.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351.

Die Anknüpfung an den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten im Inland verstößt nicht gegen EU-Recht, BFH v 14.12.2008, III B 17/08, BFH/NV 2009, 380. Da die Anspruchsberechtigung "für Kinder" besteht, hat das Kind selbst grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld (Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 4 (05/2024)). Anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen, da nur zu ihnen ein Kindschaftsverhältnis bestehen kann (Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 4 (05/2024)). Selbst wenn juristische Personen für den Unterhalt des Kindes aufkommen, steht ihnen kein Kindergeldanspruch zu.

Wegen der Möglichkeit der Abzweigung in diesen Fällen vgl § 74 Abs 1 S 4 EStG. Der Anspruch besteht nur für Kinder iSd § 63 EStG.

 

Rn. 62

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Wohnsitzes (§ 8 AO) und die des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) des Anspruchsberechtigten decken sich mit denen des § 1 Abs 1 EStG (BFH v 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl II 2001, 294), dazu ausführlich s § 1 Rn 69 ff (Teller). Im Übrigen gelten für die genannten Begriffe die Legaldefinitionen der §§ 8 und 9 AO, BFH v 11.12.2020, III R 6/20, BFH/NV 2021, 646. Insoweit wird auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen.

Der Wohnsitzbegriff des § 8 AO entspricht dem des § 30 Abs 3 SGB I (vgl BFH v 23.11.2000, VI R 165/99, BStBl II 2001, 279 unter II.3; BFH v 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Auch dann, wenn sich lediglich der Nebenwohnsitz in Deutschland befindet, besteht b...

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