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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / fcc) Objektiver Anwendungsbereich

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 132

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Entgegen der weiten Fassung des § 256 S 1 HGB beschränkt § 6 Abs 1 Nr 2a den Anwendungsbereich der Lifo-Option nur auf WG des Vorratsvermögens. Hierfür ist die Gliederung in § 266 HGB und die Definition (Umkehrschluss aus § 247 Abs 2 HGB) maßgeblich. Anwendbar ist – positiv ausgedrückt – also das Lifo-Verfahren auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fertige und unfertige Erzeugnisse sowie (Handels-)Waren. Dabei ist eine Beschränkung auf vertretbare (§ 91 BGB) und verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB), also die industrielle Massenproduktion erforderlich. Die Anwendung auf individuelle Auftragserzeugnisse scheidet aus (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung § 256 HGB Tz 15).

Die Option zum Lifo-Verfahren erfordert nicht die Einbeziehung des gesamten Vorratsvermögens. R 6.9 Abs 3 EStR 2012 erlaubt die Zusammenfassung der dem Lifo-Verfahren unterliegenden Vorräte zu Gruppen. Dadurch wird das Lifo-Verfahren im Übrigen auch erst sinnvoll anwendbar (s Rn 118). Außerhalb des Vorratsvermögens kommt eine Lifo-Bewertung nur dann in Betracht, wenn die tatsächliche Verbrauchsfolge entsprechend der Lifo-Fiktion gestaltet ist.

 

Rn. 133

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Nicht oder nur in Ausnahmefällen zulässig ist die Zerlegung des betreffenden WG in Bewertungskomponenten und mit der sich anschließenden Anwendung des Lifo-Verfahrens auf eine oder mehrere dieser Komponenten (die letztlich insgesamt die Bewertung des betreffenden WG ausmachen). Als Bsp hierfür sei der Fall von fertigen und unfertigen Erzeugnissen genannt, für welche nicht etwa der Lohnbestandteil nach dem Lifo- und die Materialkomponente nach dem gewogenen Durchschnittsverfahren bewertet werden kann. In der Literatur werden gegenteilige Auffassungen vertreten (Treptow/Weismüller, WPg 1991, 581...

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