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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / fcb) Subjektiver Anwendungsbereich

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 131

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Nach dem Gesetzeswortlaut ("StPfl, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln") können alle Gewerbetreibende, die nach gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung nach deutschem Recht verpflichtet sind, die Option zur Lifo-Bewertung ausüben. Berechtigte sind auch diejenigen, die freiwillig Bücher führen und entsprechende Abschlüsse erstellen.

Außerdem besteht das Wahlrecht bei Buchführungspflicht nach § 141 Abs 1 AO wegen des dort enthaltenen Verweises auf die in §§ 238, 240, 241, 242 Abs 1 und 243 bis 256 HBG enthaltenen Vorschriften zur Buchführung.

Buchführende Land- und Forstwirte und Selbstständige nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG fallen nicht unter die Berechtigten zum Lifo-Verfahren, da sie ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln. Die bis zur EL 133 vertretene Auffassung wird insoweit aufgegeben (gleicher Auffassung auch BMF v 12.05.2015, BStBl I 2015, 462 Rz 130) und Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 411 (42. Aufl 2023)).

Nach Sinn und Zweck der Regelung sollten auch beschränkt StPfl mit einer (zB) Nicht-DBA-Betriebsstätte in Deutschland zur Anwendung des Lifo-Verfahrens berechtigt sein.

Für die sog Überschussermittler nach § 4 Abs 3 EStG hat dagegen das Lifo-Verfahren keine Bedeutung, da hier ein Ansatz und eine Bewertung von Vorratsvermögen ohnehin nicht in Betracht kommt.

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