Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 160
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Legaldefinition des § 255 Abs 1 HGB lässt sich tabellarisch wie folgt darstellen:
| Anschaffungspreis |
|
| Anschaffungsnebenkosten (zB Transport-, Makler- und Notargebühren) |
+ |
| nachträgliche AK (zB nach Rechtsstreit erhobene GrESt) |
+ |
| Anschaffungspreisminderungen (zB Preisnachlässe aller Art, Mängelgutschriften) |
./. |
| Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand |
+ |
| AK |
= |
Die 4. EG Richtlinie nennt demgegenüber nur den Erwerbspreis und die Nebenkosten (s Rn 150).
fa) Anschaffungspreis
Rn. 161
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Grundlage für die Bestimmung des Anschaffungspreises ist der Kaufvertrag gem § 433 BGB mit dem dort genannten Preis. Dieser umfasst nicht die abziehbare Vorsteuer, die als Forderungsrecht gegenüber dem Fiskus ein eigenständiges WG darstellt.
Erwerbspreise in Fremdwährung sind in Euro zum Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Bezahlung umzurechnen. Bei Barzahlung und bei Verwendung eigens für die Begleichung der Lieferantenrechnung vorgehaltener Fremdwährung kommt auch die Bewertung mit dem tatsächlich dafür aufgewendeten Eurobetrag in Betracht (Ellrott/Schmidt-Wendt in Beck-BilKo § 255 HGB Rz 52 ff).
Bei Kauf auf Kredit in Fremdwährung ist die Abweichung im dann aufzuwendenden Erwerbskurs für die Fremdwährung als laufender Aufwand oder Ertrag zu behandeln.
Rn. 161a
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Werden WG erworben und mit Kryptowährungen (zB Bitcoin, Ether, Monero) bezahlt, gelten die gleichen Grundsätze für die Ermittlung der AK wie bei Bezahlung mit Fremdwährungen. Die Bewertung dieser Währungen erfolgt im Erwerbszeitpunkt wie bei Fremdwährungen.
Rn. 162
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Anschaffungspreis kann sich durch nachträglich eintretende Umstände verändern, durchaus auch lange Zeit nach dem Anschaffungsvorgang. Diese Umstände müssen...