Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / d) Bemessungsgrundlage für die pauschale Ermittlung nach der sog 1 %-Regel

Jürgen Dräger, Tobias Müller
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 1110

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG beinhaltet die sog 1 %-Regel. Nach dieser ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich USt anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der inländische Listenpreis des Kfz (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen bei werkseitigem Einbau (zB Navigationsgerät gem BFH v 16.02.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 536, nicht dagegen Telefon, wenn v Kfz trennbar, OFD Berlin v 29.05.2002, DB 2002, 1916) einschließlich USt (BFH v 30.07.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580)).

Dies gilt auch bei Taxis (auch Großraumtaxis, vgl FG Hamburg v 11.12.2019, 2 K 10/19).

Listenpreis ist nach Auffassung des BFH nur derjenige Preis, zu welchem der StPfl das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (vgl Urt BFH v 08.11.2018, III R 13/16, BStBl II 2019, 229). Der VI. BFH-Senat (zur Lohnbesteuerung) erfasst als Bemessungsgrundlage die Sonderausstattung, die bei Erstzulassung vorhanden war, aber nicht nachträgliche Einbauten (kritisch Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 519 (38. Aufl 2019)).

Auf die effektiven AK kommt es nicht an. Das gilt auch für preisgünstigere Reimporte. Maßgeblich für den Listenpreis ist der Tag der erstmaligen Zulassung zum Straßenverkehr für das konkrete Fahrzeug, also nicht der Anschaffungsvorgang in das BV. Das gilt auch für Oldtimer (Seifert, INF 1996, 493). Dazu im Einzelnen:

  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erstzulassung. Dies gilt auch beim Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen (BFH v 18.12.2007, XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562), auch dann, wenn die AK des erworbenen Kfz deutlich unter (so zB BFH v 03.09.2015, VI R 27/14, BStBl II 2016, 174) oder über dem Listenpreis (zB bei Oldtimer) liegen.
  • Bemessungsgrundlage bildet der inländische Listenpreis. Dieser ist auf volle EUR 100 abzurunden (BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Rz 10).
  • Dies gilt auch bei Erwerb von ausländischen Fahrzeugen. Auch für Reimporte ist ausschließlich der inländische Listenpreis maßgeblich, wobei Mehr- und Minderausstattungen der Reimport-Kfz aber zu berücksichtigen sind (BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Rz 10). Sollte ein solcher nicht vorhanden sein, weil das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich ist, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis (nach Maßgabe des Angebotspreises des Importeurs) geschätzt werden (FG Niedersachsen EFG 2017, 122, bestätigt durch BFH v 09.11.2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278).
  • Dieser ist eine Bruttogröße, dh sie umfasst die USt.
  • Rabatte (wie bei Erstzulassungen typisch) mindern diese Bemessungsgröße nicht (BFH VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 Rz 16).
  • Der inländische Bruttoinlandspreis ist um die Kosten für Sonderausstattungen bei werkseitigem Einbau zu erhöhen. Vom Kfz trennbare WG sind nicht einzubeziehen. So erhöht ein Navigationsgerät den Listenpreis nur dann, wenn es werkseitig eingebaut wird und deswegen kein selbstständiges WG darstellt (BFH VI R 37/04, BStBl II 2005, 563). Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen nach Auffassung des BFH den Preis nicht (BFH v 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl II 2011, 361). Diese Auffassung ist in der Literatur strittig. Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 519 (38. Aufl 2019) überzeugt diese Argumentation nicht, weil sich die gesetzliche Formulierung "zum Zeitpunkt der Erstzulassung" nicht zwangsläufig auch auf die Sonderausstattung beziehen muss. Daher könnten auch nachträgliche Sonderausstattungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein. Diese Auffassung überzeugt insofern, weil sie auch Gestaltungen verhindert, nach welcher die Ausstattungen ansonsten nach der Erstzulassung erfolgen konnten und nur durch Einbezug aller Sonderausstattungen letztlich der zutreffende Nutzungswert erfasst werden kann.
  • Unberücksichtigt bleiben nachträgliche Änderungen des Kfz-Wertes (vgl BFH v 21.03.2013, VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396). Folglich führen Nachrüstungen oder umfangreiche Reparaturen nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Ebenfalls zu keiner Erhöhung des Listenpreises führen Autotelefone, ein zusätzlicher Reifensatz und der Mehrpreis für besondere Leistungsstärke des Kfz, die ausschließlich wegen einer Sicherheitspanzerung erforderlich ist (R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 7, 8 LStR 2023).
  • Bei mehreren im BV befindlichen Pkw, die nur von einer Person privat genutzt werden, ist grundsätzlich die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden (sog fahrzeugbezogene Betrachtungsweise, BFH VI R 132/00, BStBl II 2003, 311; BFH v 09.03.2010, VIII R 24/08, BStBl II 2010, 903).

    Nutzt die Person hingegen (abwechselnd) mehrere Kfz des BV auch privat, gewährt die FinVerw folgende Vereinfachungsregelung (BMF v 16.11.2012, BStBl I 2012, 1099): Setzt der StPfl für die private Nutzung eine Nutzungsentnahme für das Kfz mit dem höchsten Listenpreis an, sie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Geldwerter Vorteil: Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung
Firmenwagen
Bild: dusanpetkovic

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser wird monatlich in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt, sofern kein Einzelnachweis mit Fahrtenbuch geführt wird. Wie wirkt sich die Sonderausstattung aus?


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Privatnutzung eines betrieb... / 3.3.2 Brutto-Listenpreis
Privatnutzung eines betrieb... / 3.3.2 Brutto-Listenpreis

Der private Nutzungswert des Fahrzeuges wird bei der 1 %-Regelung monatlich i. H. v. 1 % vom Brutto-Listenpreis ermittelt.[1] Listenpreis in diesem Sinne ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren