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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / cb) Umfang der Anschaffungskosten (bzw Herstellungskosten)

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 681

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Für den Umfang der AK oder HK der Beteiligungen ergeben sich keine Abweichungen. Es gelten die allg Grundsätze (s Rn 153f). Damit umfassen die AK im Regelfall den gezahlten Erwerbspreis.

 

Rn. 682

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören insb Gutachter-, Makler- oder Beurkundungskosten sowie die Kosten einer "due diligence"-Prüfung. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Aufwendungen nach dem endgültigen Entschluss des StPfl entstanden sind, die Kapitalanlage zu erwerben (zB BFH v 20.04.2004, VIII R 4/02, BStBl II 2004, 597, zB Gutachterkosten für Unternehmensanalyse und -bewertung als Anschaffungsnebenkosten BFH v 27.03.2007, VIII R 62/05, BStBl II 2010, 159). Sollte ein Anteilseigner zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anteile hinzuerwerben, erhöhen deren AK den Wertansatz der Beteiligung, soweit diese Anteile ebenfalls zu seiner Beteiligung gehören sollen. Nach Auffassung von Hoffmann stellen die Aufwendungen der Neugründung HK dar (s Rn 680). Erwirbt der Anteilseigner zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anteile, erhöhen deren AK den Buchwert des WG "Beteiligung" (vgl BFH v 21.05.1986, I R 199/84, BStBl II 1986, 794).

Sollte der Erwerb der Beteiligung einen grunderwerbstpfl Vorgang iSd § 1 Abs 2a, 3 oder 3a GrEStG auslösen, stellt die GrESt keine Anschaffungsnebenkosten dar. Nach Auffassung des BFH fehlt es in diesen Fällen eines fiktiven Grundstückserwerbs an einem inneren, finalen Zweckzusammenhang mit dem Anteilserwerb, so dass die Aufwendungen als sofort abzugsfähige BA der Beteiligungsgesellschaft zu behandeln sind (vgl BFH v 14.03.2011, BStBl II 2012, 281 sowie BFH v 20.04.2011, BStBl II 2011, 761 zur Anteilsvereinigung).

 

Rn. 683

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Nachträgliche AK entstehen insb durch Kapitalerhöhungen, offene und verdeckte Einlagen zB in Folge eines Forderungsverzichts (s dazu Rn 682 ff und s Rn 696 ff), sowie Nachschüsse iSd §§ 26 ff GmbHG, wenn mit der Rückzahlung nicht zu rechnen ist. Zur Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, wenn die neuen Anteile gegenüber der ursprünglichen Beteiligung selbstständige WG sind, s BFH v 27.07.1988, I R 104/84, BStBl II 1989, 274. Sollten einzelne Anteile aus der Beteiligung (zB zum Verkauf oder aus anderen Gründen) herausgelöst werden, entstehen wieder mehrere WG. Die AK sind entsprechend aufzuteilen (BFH v 10.08.2005, BStBl II 2006, 22). Maßstab dafür sind die Nennwerte der Anteile. Die Rückzahlung von Kapital in Folge einer Kapitalherabsetzung führt zu einer Minderung der AK. Ohne Auskehrung des Herabsetzungsbetrags, wie bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 58aff GmbHG, kommt es zu keiner Minderung der AK (BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BStBl II 2018, 575).

 

Rn. 684

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Sollte im Zuge der Kapitalerhöhung ein Aufgeld (Agio) zu bezahlen sein, so ist dieses ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als AK zuzuordnen. Bei diesem Aufgeld handelt es sich nicht (auch) um nachträgliche AK auf die bereits vorher bestehende Beteiligung (BFH v 27.05.2009, I R 53/08, BFHE 226, 500). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils mit dem Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Nach Rspr des BFH führt das Aufgeld in Höhe des "Überpreises" zu keiner verdeckten Einlage.

 

Rn. 685–690

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

vorläufig frei

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