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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / c) Wertaufholungshöchstwert ("Deckel" der Teilwertzuschreibung)

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 508

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Aus der eben genannten Gesetzesnorm ergibt sich auch die Obergrenze der Teilwertzuschreibung, nämlich die im Rahmen einer Schattenanlagenbuchführung fiktiv (s Rn 503) fortgeführten AK/HK. Vgl hierzu das Rechenschema in s Rn 36 sowie das Bsp für abschreibbare Anlagegüter nach Maßgabe des Anlagespiegels bei Hoffmann, GStB 1999, 271.

 

Beispiel: Obergrenze der Teilwertzuschreibung

Ein abnutzbares WG des AV wurde zunächst mit den AK von 100 TEUR bilanziert. Die planmäßige Abschreibung betrug jährlich 10 TEUR. Zwei Jahre nach Anschaffung wurde das WG zutreffend auf den Teilwert von 38 TEUR abgeschrieben.

Überraschenderweise hat sich der Teilwert nach weiteren 3 Jahren auf 52 TEUR erhöht. Aus Vereinfachungsgründen wird der Erwerb am 31.12. unterstellt.

Lösung:

Für die Ermittlung der Obergrenze der Teilwertzuschreibung ist eine Schattenrechnung durchzuführen. Die fortgeführten AK würden nach Ablauf von 5 Jahren nach der Anschaffung bei einer planmäßigen Nutzungsdauer von 10 Jahren 50 TEUR betragen. Dieser Wert entspricht dem Bilanzwert, den das WG ohne die Teilwertabschreibung hätte (fiktiver Buchwert).

Aufgrund der durchgeführten Teilwertabschreibung würde der Buchwert zum Ende des Jahres 05 (38 TEUR – 2 x (38 TEUR: 8) = 28,5 TEUR) betragen. Da der Teilwert höher ist, ist eine Teilwertzuschreibung notwendig. Diese erfolgt bis auf den Maximalwert von 50 TEUR und nicht auf den tatsächlichen Teilwert von 52 TEUR.

 

Rn. 509

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Diesen "Deckel" kennen sowohl das HGB als auch die IFRS (IAS 36 117). Zu unterscheiden ist nach den IFRS von der Wertaufholungszuschreibung die Neubewertung (revaluation), die einen Buchwert über die fortgeführten AK/HK hinaus bezweckt. Dabei handelt es sich nach IAS 16.29 sowie 38.64 um ein Wahlrecht. Nach US-GA...

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